LKW löst Brand aus: OGH entscheidet über Haftung

Ein abgestellter LKW verursacht durch einen Kurzschluss einen erheblichen Brandschaden auf einer Landwirtschaft. Ist diese Selbstentzündung als Unfall beim Betrieb des LKWs zu werten und trifft daher den Fahrzeughalter die Haftung? Diese Streitfrage führte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Da im LKW eine Warnanzeige aufgeleuchtet hatte, führte ein beim Fahrzeughalter beschäftigter Mechaniker Reparaturen durch. Danach wurde der LKW neben dem Wirtschaftsgebäude einer Landwirtschaft abgestellt. Zwei Tage später kam es im Motorraum zu einem Kurzschluss, wodurch der LKW zu brennen begann. Das Feuer breitete sich aus, das Wirtschaftsgebäude brannte ab und weitere Gebäude wurden beschädigt. Die Feuerversicherung des Anwesens leistete Schadenersatz von 220.000 Euro.

Versicherer fordert Ersatz vom Fahrzeughalter

Nun nahm die Versicherung Regress beim Fahrzeughalter und forderte insgesamt rund 170.000 Euro samt Zinsen. Sie habe den Eigentümern aufgrund des Versicherungsvertrags den Neuwert der Gebäude ersetzt und mache nun deren Anspruch auf Ersatz des „Zeitwertschadens“ geltend. Der Brand sei entweder durch unsachgemäße Arbeiten oder durch einen technischen Defekt verursacht worden. Dies habe Ersatzansprüche der Eigentümer gegen den Halter begründet, die (nach § 67 VersVG) auf die Klägerin übergegangen seien.

OGH: Keine spezifische Gefahr eines Fahrzeugs verwirklicht

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH (2 Ob 188/16k) bestätigte die Entscheidungen. Es sei zu fragen, ob der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. In diesem Fall sei das nicht so: Es habe sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs verwirklicht. Vielmehr sei hier jene Gefahr eingetreten, die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnt, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. Somit haftet der Fahrzeughalter nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.