VVO: Betriebliche Vorsorge ist in Österreich noch zu wenig bekannt

Zwar erzielen die österreichischen Versicherer in der betrieblichen Altersvorsorge seit Jahren erhebliche Wachstumsraten, dennoch lässt die Durchdringung zu wünschen übrig. Vor allem KMU wissen zu wenig über die Vorteile einer bAV Bescheid, wie der VVO in einer aktuellen Aussendung betont.

Die Versicherungswirtschaft sei ein wichtiger Partner für Unternehmen, wenn es um betriebliche Vorsorge geht. „Die unterschiedlichen Durchführungswege und flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere auch die steuerlichen Vorteile aus Sicht der Unternehmer und Arbeitnehmer, sind in Österreich aber nach wie vor noch viel zu wenig bekannt“, sagt DI Manfred Rapf, Vorsitzender der Sektion Lebensversicherung im österreichischen Versicherungsverband VVO.

Prämienplus von 6,5% im Jahr 2015

Die Tendenz zeigt aber nach oben: 2015 konnte das Prämienvolumen in allen Durchführungswegen der bAV insgesamt um 6,5% gesteigert werden. Den höchsten Vermögensanteil weist per Jahresende 2015 die Pensionsrückdeckungsversicherung („Direkte Leistungszusage“) mit rund 2,6 Mrd. Euro Deckungskapital auf. Die betriebliche Zukunftssicherung (gemäß § 3 Abs. 1 Zi. 15a EStG) ist mit rund 1,3 Mrd. Euro und knapp 670.000 Begünstigten die am meisten verbreitete Vorsorge nach eingebundenen Arbeitnehmern. Dabei können Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter jährlich 300 Euro frei von Lohnsteuer und Lohnnebenkosten in eine Lebens-, Unfall- und/oder Krankenversicherung investieren.

Betriebliche Kollektivversicherung mit größtem Potenzial

Die betriebliche Kollektivversicherung ist das jüngste Produkt im bAV-Portfolio (seit 2005). Mit 850 Mio. Euro und rund 25.000 begünstigten Arbeitnehmern macht sie noch den geringsten Anteil aus, zeigt aber zugleich das größte Potenzial. Für den Unternehmer sind Prämienzahlungen nicht nur von Sozialabgaben und sonstigen Lohnnebenkosten befreit, sondern auch als Betriebsausgabe absetzbar.

Noch zu wenig bekannt sind die Möglichkeiten, die einige Branchen durch Kollektivverträge geschaffen haben: Dabei können Bezugsteile in Beiträge zur Betrieblichen Kollektivversicherung umgewandelt und ohne Abzug von Lohnnebenkosten angespart werden.

Kluft zwischen Konzernen und kleineren Betrieben

Besonders gering ist die Verbreitung der bAV unter Klein- und Mittelbetrieben (KMU). Laut Wirtschaftsforschungsinstitut bieten unter den Kleinstunternehmen (bis neun Beschäftigte) nur 11% ihren Mitarbeitern eine betriebliche Vorsorgelösung an. Bei Betrieben mit zehn bis 19 Mitarbeitern sind es rund 15%, während Konzerne ab 300 Mitarbeitern einen Verbreitungsgrad von mehr als 44% erreichen.

Grund dafür sei laut Rapf, dass viele Entscheidungsträger die unterschiedlichen Möglichkeiten der betrieblichen Vorsorge und deren steuerliche Vorteile gar nicht kennen. „Hier muss unsere Branche noch mehr Informations- und Aufklärungsarbeit leisten, um insbesondere die Nutzenaspekte und die zu lukrierenden Steuervorteile sowohl Unternehmern als auch Arbeitnehmern zugänglich zu machen.“

 

Unfall auf Kuba – Reiseversicherung zahlt mehr als 80.000 Euro

Der Fall eines jungen Urlaubers zeigt, dass einwandfreie medizinische Versorgung im Ausland überlebenswichtig sein kann. In einer Aussendung berichtet die Europäische Reiseversicherung über einen schweren Unfall und die darauffolgenden Maßnahmen, die sie eingeleitet hat.

Es sollte ein erlebnisreicher Urlaub werden, den ein 19-jähriger Wiener im Frühjahr mit Mutter und Schwester auf Kuba verbringen wollte. Um die Insel zu erkunden, mietete die Familie über ihr Hotel in Varadeo ein Taxi für einen Ausflug nach Havanna. „Erst später erfuhren wir, dass es sich um einen privaten Fahrer handelte, der selbst ein Auto gemietet und uns ohne Lizenz umher chauffiert hat“, so der spätere Patient.

 

Schwere Verletzungen bei Autounfall

Bei der Rückfahrt zum Hotel passierte dem Taxilenker ein folgenschwerer Fehler: Auf einer zweispurigen Schnellstraße – er schien abgelenkt zu sein – schwankte das Auto immer stärker nach links, bis es mit der Leitplanke kollidierte und ins Schleudern geriet. Der junge Österreicher, der genau an der Stelle des Zusammenstoßes saß, zog sich bei dem Unfall einen Beinbruch, Milzriss und einige Schnittwunden zu.

Nach künstlichem Koma im Ambulanzjet nach Hause

Nachdem seine Mutter die Europäische Reiseversicherung informiert hatte, war diese in die weitere medizinische Behandlung intensiv eingebunden. Nach vier Tagen im künstlichen Koma und einem weiteren Tag in Beobachtung wurde der Patient mit dem Ambulanzjet zurück nach Österreich gebracht. Die Gesamtkosten für diesen Notfall in der Höhe von 83.500 Euro hat die Europäische Reiseversicherung übernommen.

Unfall: Ersetzt Versicherer nicht alle Bergungskosten?

Nach einem Schiunfall übernimmt der Unfallversicherer zwar die Kosten für die Hubschrauber-Bergung – allerdings nicht zur Gänze. Darf er das? Diese Frage stellte ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) im Fachverband der Versicherungsmakler.

Der Mann verletzte sich bei einem Schiunfall so schwer, dass er mit dem Hubschrauber ins Krankenhaus geflogen werden musste. Kurze Zeit später gelangte beim Patienten die Kostenforderung des Flugrettungsunternehmens ein. Dessen Unfallversicherung, in der auch Berge- und Rückholkosten eingeschlossen sind, übernimmt die Summe grundsätzlich auch. Mit einer Ausnahme: Für den Posten „Einsatzbereitschaft“ in der Höhe von 396 Euro will der Versicherer nicht aufkommen. Dies seien „aktive Personalkosten, um den Flugbetrieb generell aufrecht zu erhalten und kein den Einsatz betreffenden Mehrkostenaufwand“.

 

Fällt Honorar für Flugretter unter Berge- und Rückholkosten?

Laut Rechtsservice- und Schlichtungsstelle sei nun die wesentliche Frage, ob die Kosten für das Personal zu den Berge- oder Rückholkosten zählen oder eben nicht. Sei die Kostentragung für das Honorar der Flugretter vertraglich so geregelt und daher der Versicherungsnehmer verpflichtet, dafür zu zahlen, könne der Versicherer nach Ansicht der RSS die Kostenübernahme nicht ablehnen. „Insofern können wir – angesichts der Argumentation des Flugrettungsunternehmens, deren Stichhaltigkeit wir nicht überprüfen können – die Haltung des Versicherers nicht nachvollziehen.“