Einbruch bei gekipptem Fenster – wer zahlt den Schaden?

Ein gekipptes Fenster, ein dreister Einbrecher und die Frage: hat die Kundin ihre Obliegenheit verletzt und war das ausschlaggebend für den Einbruch? Das beschäftigte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbands der Versicherungsmakler.

 

Als die Frau gegen Mittag ihr Haus verließ, hatte sie vergessen, einen gekippten Fensterflügel im Erdgeschoß zu schließen. Ein folgenschweres Versehen, denn kurz darauf kam es zu einem Einbruch. Mithilfe einer Gartenbank gelangte der Täter an das Fenster, brach es auf und stieg ins Haus ein. Der 1.700 Euro teure Schaden am Fenster war nur das kleinere Übel – der Dieb erbeutete nämlich Schmuck im Gesamtwert von 28.800 Euro.

 

Die Versicherung lehnte die Deckung ab – mit Verweis darauf, dass es sich nicht um einen Einbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen der Haushaltsversicherung handelte (Art 2, Pkt. 3.1. der HH1). Außerdem habe die Kundin ihre Obliegenheit verletzt, die Räume auch dann zu versperren, wenn sie nur für kurze Zeit verlassen werden.

Versicherungsnehmerin fordert Schadensdeckung

Die Versicherung sollte den Schaden von 30.500 Euro bezahlen – das forderte die Kundin per Antrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle. Ihre Begründung: es handelte sich sehr wohl um einen Einbruch, da der Täter versucht hatte, den versperrten Fensterflügel mit einem Schraubenzieher auszuhebeln. Die behauptete Obliegenheitsverletzung sei für den Einbruch nicht kausal gewesen.

Die Versicherung wollte sich nicht am Schlichtungsverfahren beteiligen. Die Schlichtungskommission hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen sind, wobei man sich hier am durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zu orientieren habe.

Kundin müsste beweisen, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben

In diesem Fall sind laut RSS zwei Tatbestände für einen Einbruch erfüllt: „Das Fenster in einer Höhe von rund 2m über dem Gartenniveau ist einerseits eine Öffnung, die nicht zum Eintritt bestimmt ist und stellt in dieser Höhe ein erschwerendes Hindernis dar, zumal der Täter eine Bank als ‚Steighilfe‘ verwenden musste.“ Der Versicherungsnehmerin stehe der Nachweis offen, dass sie die Obliegenheitsverletzung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen hat bzw. dass diese keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.

Weil sie sich auf ein einmaliges Versehen berufen habe, könne der Frau grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden. Daher empfiehlt die Schlichtungskommission der Versicherung, den Schaden zu decken. Aber: in einem Streitverfahren wäre die Kundin für die Richtigkeit ihrer Behauptungen beweispflichtig. Wäre der Einbruch auch passiert, wenn sie ihre Obliegenheit nicht verletzt hätte? Die Frau behauptet zwar, der Täter hätte den Einbruch auch bei einem nicht gekippten Fenster verübt; ein Vorbringen dazu, dass er beim Einbruch durch das geschlossene Fenster nicht weiter behindert würde, fehle jedoch laut RSS (zu den strengen Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis vgl RS0081343 ua.).

VKI prüft Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) prüft jetzt, ob Kunden bei Abschluss einer Lebensversicherung korrekt über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden. Ausschlaggebend dafür ist ein OGH-Urteil, das eine Tür zum Vertragsrücktritt geöffnet hat.

In einem Musterverfahren des VKI für die Arbeiterkammer Oberösterreich wurde ein Konsument vertreten, der im November 2006 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Die Rücktrittsfrist war in der Verbraucherinformation laut VKI – fälschlicherweise – mit zwei Wochen angegeben. Eigentlich beträgt sie aber 30 Tage. Im März 2014 erklärte der Versicherungsnehmer seinen Rücktritt vom Vertrag – den der Versicherer als verspätet zurückwies.

Der OGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes bestätigt, dass die 30-tägige Rücktrittsfrist aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen habe.

Betroffenen Versicherungsnehmern steht damit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. In ähnlicher Weise bestätigen das auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH).

Das Urteil betrifft alle, die beim Abschluss ihrer Lebensversicherung nicht korrekt gemäß § 165a Versicherungsgesetz beziehungsweise gar nicht über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden. Potenziell betroffen sind Lebensversicherungen, die ab dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden.

Klärungsbedarf: Rücktritt oder nur Rückkauf?

Bezüglich des OGH-Urteils bestehe allerdings laut VKI noch Klärungsbedarf. Zwar räumten die obersten Richter dem Kläger ein unbefristetes Rücktrittsrecht ein, sie gestanden ihm de facto aber nur einen Rückkauf der Versicherung zu. Ein Rückkauf sieht allerdings lediglich eine Rückerstattung des Sparanteils vor, also ohne Gebühren und Versicherungssteuer.

Laut VKI-Versicherungsexperten Walter Hager habe der Kunde ein Rückkaufsrecht ohnehin, wenn er seine Versicherung ganz normal kündigt. Logische Konsequenz aus dem OGH-Urteil müsse sein, dass der Kunde beim Rücktritt alle vorgesehenen Entschädigungen erhält – also „alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen sowie Abschluss- oder Verwaltungskosten, egal wie hoch diese waren. Abzuziehen wäre lediglich die Risikoprämie.“

Der VKI prüft, ob Versicherungen korrekt über die Rücktrittsfrist belehrt haben und fordert daher Kunden auf, ihre Polizzen und Versicherungsanträge einzusenden.

D.A.S.: Warum Rechtsschutz auch auf der Skipiste wichtig ist

Skipiste, Rowdy, schwerer Unfall und der Gegner kann das Schmerzengeld nicht zahlen. Was dann?

Ein Unfall mit nachfolgend mühevollem Rechtsstreit kann einen schneller überraschen als gedacht. So passiert im letzten Skiurlaub von Familie H.: Gemütlich wedeln Eltern und 13-jähriger Sohn den Hang herab als plötzlich ein Pistenrowdy von oben mit Karacho vorbeirast – und den Sohn niederfährt und schwer verletzt. Der Rowdy ist zumindest am Unfallort stehengeblieben und hat seine Daten bekanntgegeben. Der 13-Jährige wird mit einem Oberschenkelhalsbruch ins LKH Salzburg eingeliefert.Anzeige

Wieder zuhause angekommen, wendet sich der Familienvater an die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, um im Namen des mitversicherten minderjährigen Sohns Schadenersatz zu fordern. Ein D.A.S. Partneranwalt bringt Klage über EUR 7.200,- bei Gericht ein. Doch der Pistenrowdy aus Ungarn erscheint weder zum Verhandlungstermin noch hat er Einwand gegen die Forderung erhoben. Es kommt zu einem Versäumnisurteil und im nächsten Schritt zu einem Exekutionsversuch. Die Enttäuschung ist groß: Das zugesprochene Schmerzengeld ist beim ausländischen Gegner nicht einbringlich.

Hier springt der Rechtsschutzspezialist ein: Neben den Anwaltskosten bezahlt die D.A.S. im Rahmen der Ausfallsversicherung den vom Gericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 7.200 Euro direkt an Familie H.

Am 4. Februar 2016 ist Weltkrebstag!

Wussten Sie, dass 2011 lt. österreichischem Krebsregister über 21.200 Österreicher und Österreicherinnen zwischen dem 18. und 70. Lebensjahr an Krebs erkrankt sind? Die DONAU Krebsversicherung hätte gemäß ihrer Leistungsdefinition nach Berechnungen des Rückversicherers in rund 95 % der Fälle eine Versicherungssumme bezahlt.

Am 4. Februar 2016 ist Weltkrebstag!

Ziel des Weltkrebstags ist es die Vorbeugung, Erforschung und Behandlung von Krebserkrankungen ins öffentliche Bewusstsein zu rücken.

Die Diagnose Krebs schürt nicht nur Ängste um das Leben, auch andere Sorgen gesellen sich dazu. Denn mit der Krebserkrankung sind oft finanzielle Aufwendungen verbunden, die zu einer ordentlichen Belastung werden können. Fixkosten, die trotz eventueller Erwerbsbeeinträchtigungen durch Behandlungen anfallen, spezielle Methoden zur besseren Verträglichkeit von Chemo- und Strahlentherapien, Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, Auszeit des Partners zur Unterstützung sind einige Beispiele, die unerwartete Kosten oder Einbußen verursachen können.

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Mehr über DONAU Krebs Versicherung – Info-Broschüre herunterladen

Mit der DONAU Krebsversicherung bieten wir unseren Kunden eine optimale finanzielle Absicherung für den Ernstfall.

Abgeschlossen werden kann die DONAU Krebsversicherung mit einer Versicherungssumme von 25.000, 50.000 oder 100.000 Euro. Kinder der versicherten Person im Alter von 3 bis 18 Jahren sind bis zu einem Drittel der Versicherungssumme bzw. bis maximal 11.000 Euro prämienfrei mitversichert.

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OGH: Wer gesetzeswidrige Kundenwünsche erfüllt, riskiert den eigenen Versicherungsschutz

Der Kunde ist König – viele Handwerker und kleinere Gewerbebetriebe handeln nach diesem Grundsatz. Doch was passiert, wenn dessen Wünsche gegen das Gesetz verstoßen? Dass mitunter der eigene Versicherungsschutz auf dem Spiel steht, ist vielen Betrieben nicht bewusst. Dr. Wolfgang Reisinger, Leiter der Abteilung Spezialschaden der Wiener Städtischen Versicherung, kommentiert dazu eine OGH-Entscheidung.

Ein Handwerker errichtete für eine – damals noch kinderlose – Familie ein Stiegengeländer. Der Wunsch der Bauherren: die Abstände der Geländerstäbe im waagrechten Bereich sollen – normwidrige – 17 cm groß sein. Den Vorschlag des Handwerkers, das Gelände mit Lochblech oder Glas zu ergänzen, lehnte der Kunde ab.

Einige Jahre später stürzte die zweijährige Tochter der Familie auf der Stiege drei Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei. Ursache für den Unfall war das Stiegengelände, das nicht ordnungsgemäß ausgeführt war.

Nun lehnte der Haftpflichtversicherer des Handwerksbetriebes die Deckung ab. Der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass das Gelände mangelhaft sei und damit den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Damit habe er sowohl gegen § 27 Oö BauTG 2013 als auch die oö Bautechnikerverordnung verstoßen. Dessen Deckungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Handwerker hat bewusst gegen Vorschriften gehandelt

Hat der Handwerker bewusst den behördlichen Vorschriften zuwider gehandelt? Ja, meinte der Oberste Gerichtshof (OGH). Und nicht nur das – er habe den Versicherungsfall auch grob fahrlässig herbeigeführt – „weshalb alle Instanzen zu Recht die Deckung abgelehnt haben“, so Reisinger.

„Das Argument des VN, dass für die Absicherung des Geländers die Bauherren verantwortlich gewesen seien, kann zwar für die Haftung relevant sein, nicht aber für die Deckung aus der Betriebshaftpflichtversicherung“, weiß der Schadenexperte. Der OGH stelle richtig fest, dass die vage Annahme, der Kunde werde die Möglichkeit einer späteren Fertigstellung des Geländers noch veranlassen, ihn nicht entschuldigt. „Der VN hätte schlicht und einfach dem Kunden die gesetzwidrige Ausführung des Geländers ablehnen müssen.“