Gesundheitsfragen: Falsche Angaben sind für den Kunden folgenschwer

Vor allem in der Krankenversicherung, aber auch in anderen Sparten wie Berufsunfähigkeit, Betriebsunterbrechung und Unfallversicherung ist die vorvertragliche Anzeigepflicht unabkömmlich. Dass falsche Angaben im Schadensfall tückisch sein können, damit beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl.

In den meisten Fällen werde die Deckung abgelehnt, weil die Versicherung behauptet, der Kunde habe sie falsch informiert bzw. arglistig getäuscht. Oft liege dies einfach in der Natur des Menschen. „Ein unbedachter Versicherungsnehmer glaubt, er könne sich relativ billig Versicherungsschutz durch falsche Angaben kaufen. Wenn dann der Schaden eintritt, wird die Vorstellung des Versicherungsnehmers jedoch zerstört“, so der Rechtsexperte. Aber auch die Versicherer seien nicht ganz unschuldig – etwa wenn sie versuchen, Fragen dubios oder unklar zu stellen.

Warum verschweigen Versicherungsnehmer bei der Antragsaufnahme wichtige Hinweise? Einige mögliche Gründe:

  • Der Kunde will weder dem Makler noch dem Versicherer mitteilen, wie es um seine Gesundheit steht. Oder er weiß, dass ein Antrag nicht oder nur schwer akzeptiert wird, wenn er richtige Angaben macht (ein Fall der Arglist).
  • Der Kunde leidet beispielsweise unter Schlafstörungen, die er aber nicht angibt, weil er denkt, das sei normal. Später erleidet er ein Burn-Out und Panikattacken. „Es handelt sich hier sicherlich um einen Grenzfall. In solchen Fällen lehnt die Versicherung nach meiner Erfahrung grundsätzlich ab“, so Dr. Vogl.
  • Die Versicherungswirtschaft fragt nicht all zu genau. Nach § 16 VersVG müssen alle gefahrenerheblichen Umstände angegeben werden. Wenn ein Versicherungsnehmer dagegen verstößt, hält sich die Versicherung einen Ablehnungsvorrat, um dann im Schadensfall abzulehnen.

Wer falsche Angaben im Versicherungsvertrag macht, hat mit folgenden Szenarien zu rechnen:

  • Der Versicherer kann Arglist beweisen und tritt vom Vertrag zurück (§ 22 VersVG). Der Kunde erhält die einbezahlte Prämie nicht zurück, und der Versicherer muss keine Leistung erbringen.
  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht wird schuldhaft, aber nicht arglistig verletzt. Steht der verschwiegene Umstand nicht mit dem Schadensfall im Zusammenhang, muss der Versicherer Leistung erbringen (§ 21 VersVG).
  • Den Kunden trifft am verschwiegenen Umstand keine Schuld. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, seine Leistungspflicht bleibt bestehen.

Nicht selten landen derartige Fälle beim Obersten Gerichtshof. So zum Beispiel ein Mountainbiker, der verschwiegen hat, dass er aus Langeweile den Weltrekord mit einem Serienmoutainbike (ca. 210 km/h) brechen wollte. Oder ein Kunde, der laufend Medikamente einnahm, am Vormittag beim Arzt, zu Mittag beim Makler war, einen Versicherungsantrag unter Verschweigung aller Umstände unterschrieb und am Nachmittag ins Krankenhaus eingeliefert wurde.Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die Versicherung ablehnen wollte, weil der Kunde beispielweise fallweises Kopfweh (welches ja jeder einmal hat) anzugeben vergessen hat.

Dr. Vogl empfiehlt den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, auch wenn diese kein „Allheilmittel“ sei und möglicherweise nicht immer bei der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten gewährt werde.

„Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Gerichte für Personen, welche ihren Obliegenheiten nicht entsprechen, in der Regel eher skeptisch gegenüber stehen.“ Fazit: Richtige und vollständige Information sowohl im Antrag als auch in der Schadensmeldung ist die einzig sinnvolle Lösung. „Es nutzt nichts Umstände zu verschweigen. In diesem Fall hat man nämlich nur eine Polizze, jedoch keinen Versicherungsschutz, obwohl beträchtliche Prämie bezahlt wurde.“

D.A.S.: Rauchverbot ab Mai 2018 für private Feiern in öffentlichen Räumen

Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert über Änderungen im Tabakgesetz. Ab 01.05.2018 ist das Rauchen bei rein privaten Veranstaltungen, die nicht in den eigenen vier Wänden stattfinden, verboten. So dürfen Gäste von privaten Familien-, Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern beispielsweise nicht mehr in Restaurants oder Mehrzweckhallen rauchen. Von den Gesetzesänderungen betroffen sind unter anderem Räumlichkeiten, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder konsumiert werden.

Inhaber von Veranstaltungsräumlichkeiten, Gastwirte oder Hoteliers sind dazu verpflichtet, gut sichtbare Warnhinweise anzubringen. Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro. Wer trotz Verbot raucht, kann mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro bestraft werden. Das gilt auch für E-Zigaretten und Wasserpfeifen.
Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG (im Bild oben): „Einfach einen Aushang mit dem Hinweis aufhängen, dass es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt, wird nicht funktionieren.“ Gastgärten und die Flächen vor dem Lokal seien laut Kaufmann vom Rauchverbot ausgenommen.
Da die derzeit noch gültige Gesetzeslage vorsieht, dass Lokale ab 50 m² einen getrennten Raucherbereich benötigen oder völlig rauchfrei sein müssen, haben viele Betreiber ihre Räumlichkeiten in den letzten Jahren umgebaut. „Wer bis zum Juli 2016 vorzeitig freiwillig umsteigt, erhält eine steuerliche Prämie in der Höhe von 30 Prozent für getätigte Umbauinvestitionen“, so Kaufmann.
Auch in Veranstaltungsräumen von Vereinen gilt künftig das Rauchverbot. „Hierbei ist unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Das Rauchverbot für Vereine gilt auch dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Nichtraucherschutzbestimmungen erfolgen soll. Das bedeutet, dass die Ausübung von gastronomischen Tätigkeiten auf Vereinsbasis ausgeschlossen ist“, so Kaufmann. Reine Zigarrenclubs sind vom künftigen Rauchverbot ausgenommen.
Hotels dürfen einen extra Raucherraum haben, wenn gewährleistet ist, dass aus diesem kein Tabakrauch in andere Bereiche dringt. In solchen Nebenräumen dürfen aber keine Speisen und Getränke serviert werden.

Wiener Städtische: neue Vorsorge kombiniert Sicherheit und Ertragschancen

Mit 01.10.2015 bringt die Wiener Städtische die neue „Plus Invest – Limited Edition“ auf den Markt – eine Kombination aus Ertragschancen und größtmöglicher Sicherheit.

Zudem soll hohe Flexibilität gewährleistet werden: „Plus Invest bietet Wahlmöglichkeiten für alle Lebenslagen. Egal, ob man Geld für finanzielle Engpässe entnehmen möchte, nach Erbschaft oder Abfertigung Zuzahlungen tätigen will, die Prämienzahlungen vorübergehend verringern oder einstellen muss – alles ist möglich!“, sagt Wiener Städtische Vertriebsvorstand Dr. Ralph Müller (Bild). Die neue Pensionsvorsorge-Lösung ist bis 31.01.2016 in limitierter Auflage erhältlich.

Die Varianten der Veranlagung sind unterschiedlich: Sicherheitsorientierte haben die Möglichkeit, bis zu 70% in den klassischen Deckungsstock zu investieren, Risikofreudigere können bis zu 70% in attraktive Fonds, allen voran im Ringturm Panorama Fonds veranlagen. Auch eine „halbe-halbe“-Aufteilung ist möglich. Zwischen den Varianten kann man – je nach Marktlage – zwei Mal im Monat kostenfrei wechseln. „Die herkömmliche klassische Lebensversicherung – mit ihrem Deckungsstock als Veranlagungsbasis – ist ideal dafür geeignet, verschiedene Kapitalmarktphasen erfolgreich zu überdauern. In Kombination mit unterschiedlichen Veranlagungsvarianten bietet sie die aktuell gewünschte Sicherheit und gute Ertragschancen“, erläutert Müller.

Generali Versicherung: Wanderunfälle können teuer werden

Grundsätzlich trägt der Gerettete Such-, Rettungs- und Bergekosten nach Freizeitunfällen. Dies gilt auch, wenn Dritte eine Bergung oder Suchaktion einleiten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass einer vermissten Person ein Unglück zugestoßen ist. Auch wenn der Gesuchte sich nie in Gefahr befand und eine Suche nicht notwendig gewesen wäre, trägt er – nach den Regeln der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ – die Kosten der Suchaktion.

Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik von der Sozialversicherung grundsätzlich nicht ersetzt. Einen Ersatz der Bergungskosten leistet beispielsweise der Versicherungsschutz, den man im Rahmen der Mitgliedschaft bei einem alpinen Verein oder der Förderung eines Bergrettungsdienstes erwirbt. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist je nach Organisation auf 15.000 bis 25.000 Euro begrenzt.

In vollem Umfang gedeckt sind Such-, Rettungs-, und Bergungskosten nur durch eine private Unfallversicherung. Während die gesetzliche Unfallversicherung zudem nur akute Behandlungskosten abdeckt und weder Folgekosten noch einen später ausbleibenden Verdienst ersetzt, schützt die private Unfallversicherung ebenso vor diesen finanziellen Belastungen.