Firmeninsolvenzen nehmen erneut kräftig zu

Die Unternehmenspleiten sind 2016 bisher um 3% gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Diese Zunahme hat der Kreditschutzverband KSV1870 allerdings erwartet.

In den ersten drei Quartalen 2016 sind die Firmenpleiten um 3% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2015 gestiegen. Mit 2.366 eröffneten Insolvenzverfahren liegt die bisherige Bilanz 2016 etwa 2,3% über dem Vorjahr. Bei den mangels Vermögens nicht eröffneten Fällen (1.561) beträgt das Plus etwa 3,5%. Die eröffneten Verfahren betreffen Verbindlichkeiten von mehr als 2.400 Mio. Euro – das bedeutet ein Plus von fast 60%. Darin enthalten seien allerdings zwei Unternehmen, deren Aktivitäten sich im Wesentlichen außerhalb Österreichs abspielten: die Activ Solar und Slav Holding – beide sind den Brüdern Kljujiev zuzurechnen. Ohne diese beiden eigentlich nicht-österreichischen Unternehmen lägen die Passiva nur ca. 20% über dem Wert des Vorjahres.

Um 3% mehr Personen von Insolvenzen betroffen

Die volkswirtschaftlichen Folgen der Insolvenzen werden auch wesentlich an den betroffenen Arbeitsplätzen bzw. Dienstnehmern zu messen sein. Hier zeigt sich, dass mit 14.400 Personen nur knapp 3% mehr Arbeitnehmer betroffen waren als im Vergleichszeitraum 2015. Das „spezifische Gewicht“ der Insolvenzfälle ist also von 2015 auf 2016 praktisch gleich geblieben.

Während Salzburg mit Insolvenzanstiegen von über 20% und Tirol mit über 17% aufwarten, verzeichnet Niederösterreich einen Rückgang von fast 12%. Wien und Oberösterreich verbuchen jeweils ein spürbares Plus von 7,5% bzw. fast 6% – dies dürfte laut KSV1870 letztlich auch den Österreich-Trend bestimmt haben

Wiener Städtische: Bonus für E-Fahrzeuge

Mit einem speziellen „E-Mobilitätsbonus“ will die Wiener Städtische umweltschonendes Fahren fördern. Kunden erhalten beim Abschluss einer Kfz-Versicherung für E-Auto oder E-Bike einen Prämienbonus.

Mehr als 5.000 E-Fahrzeuge waren im Vorjahr in Österreich angemeldet, laut Experten könnten es in den nächsten vier Jahren bis zu 175.000 werden. Die Wiener Städtische Versicherung geht mit diesem Trend und setzt weitere Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität: Wer bis zum 31. Dezember 2016 eine Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Vollkasko) für ein Elektrofahrzeug abschließt, bekommt eine einmalige Prämiengutschrift von 500 Euro. „Mit diesem finanziellen Anreiz wollen wir dazu beitragen, dass Elektroautos einen noch höheren Stellenwert in Österreich bekommen“, sagt Vertriebsvorstand Mag. Hermann Fried.

E-Bike: Privathaftpflicht reicht nicht aus

Kunden, die bis zum 31. Dezember 2016 die E-Bike-Vollkasko-Versicherung inklusive E-Bike-Haftpflicht abschließen, erhalten eine Prämie von 50 Euro. Diese Absicherung sei „dringend anzuraten“, so Fried, zumal neben dem Diebstahlsrisiko auch die Schadensersatzforderungen nach einem Unfall hoch ausfallen können. „Die Privathaftpflichtsummen in der Haushaltsversicherung sind niedriger und für derartige Gefahren auch nicht ausgelegt.“

E-Autolenker fahren vorsichtiger

Neben dem aktuellen Bonus bleiben die Benefits für Elektrofahrzeuge bei der Wiener Städtischen bestehen. Mit dem Klima- und Umweltbonus gewährt der Versicherer seit acht Jahren Vorteile für Besitzer von schadstoffarmen Fahrzeugen. Interessantes Detail am Rande: Laut Schadensstatistik der Wiener Städtischen fahren Lenker von umweltschonenden Autos deutlich vorsichtiger und verursachen um bis zu 40% weniger Unfälle als andere Fahrer.

VVO: Mehr als 300 Verletzte bei Wildunfällen in Österreich

Mit Wildunfällen ist über das gesamte Jahr hinweg zu rechnen, der Herbst birgt aber aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse ein besonders hohes Risiko. Empfehlungen für Autolenker geben der österreichische Versicherungsverband VVO, das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) und die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände.

Alle sieben Minuten ereignet sich in Österreich ein Unfall mit einem Wildtier. Im vergangenen Jahr wurden 304 Menschen bei Wildunfällen (zum Teil schwer) verletzt, eine Person erlitt tödliche Verletzungen. Jährlich werden in Österreich rund 77.000 Wildtiere im Straßenverkehr getötet.

Die meisten Unfälle ereignen sich in der Morgendämmerung (zwischen 5 und 7 Uhr) und abends zwischen 20 und 23 Uhr. Zu diesen Tageszeiten sind Wildtiere auch am aktivsten. Ein Großteil der Wildunfälle sind Kollisionen mit Rehwild, aber auch Zusammenstöße mit Hasen, Fasanen, Füchsen und auch Wildschweinen sind relativ häufig. Am höchsten ist das Unfallrisiko bei Übergangsbereichen zwischen Wald und Feld. Denn Wildtiere wählen instinktiv den kürzesten Weg zu ihrem Ziel und entscheiden dabei nicht zwischen Straßen und Feldern.

Irrtum: 80% erwarten Tier von rechts

Studien zufolge erwarten 80% der Autofahrer unbewusst, dass Wildtiere von rechts kommen – eine Annahme, die natürlich nicht mit der Realität übereinstimmt. Reagiert der Autofahrer bei einem Zusammenstoß richtig, indem er stark bremst und das Lenkrad gut festhält, verringert sich die Verletzungsgefahr für die Autoinsassen, weiß KFV-Direktor Dr. Othmar Thann. „Ein Ausweichmanöver ist nicht zu empfehlen, denn ein solches ist weitaus riskanter, als ein Zusammenstoß mit dem Tier.“

Strafbar: Unfall nicht melden oder Tier mitnehmen

Kommt es zu einem Unfall, muss die Gefahrenstelle unverzüglich abgesichert und die Exekutive verständigt werden. Die Nichtmeldung eines Sachschadens ist strafbar, bei einem Wildschaden besteht nach §4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung unverzügliche Verständigungspflicht. „Getötetes Wild darf auf keinen Fall mitgenommen werden – auch nicht zum Tierarzt“, sagt Dr. Peter Lebersorger, Generalsekretär der Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände. „Die Mitnahme des Tieres kann behördlich auch als Wild-Diebstahl gewertet werden.“

Unfallopfer lehnt lebensrettende Maßnahme ab: OGH gewährt Schadenersatz

Ein Unfallopfer lehnte möglicherweise lebensrettende Blutkonserven aus religiösen Gründen ab und starb an den Folgen des Unfalls. Ihr Witwer kämpfte daraufhin jahrelang vor den Gerichten um Schadenersatz – zunächst ohne Erfolg. Nun gab ihn der Oberste Gerichtshof jedoch Recht.
Bei einem tragischen Unfall im Jahr 2005 wurde eine Fußgängerin in Wien von einem Sattelzug mit polnischem Kennzeichen erfasst. Obwohl ihr Leben mit Blutkonserven wahrscheinlich zu retten gewesen wäre, verweigerte die Frau dies als Angehörige der Zeugen Jehovas. Der Witwer klagte daraufhin den Versicherungsverband auf Trauerschmerzensgeld, Begräbniskosten und Schmerzensgeld für seine verstorbene Frau.

In einem jahrelangen Rechtsstreit hatte der Witwer vergeblich gefordert, dass die Verweigerung einer medizinischen Behandlung aus religiösen Gründen nicht die Schadenersatzansprüche mindern dürfe. 2011 entschied der OGH, dass die Folgen der abgelehnten Bluttransfusion der Frau zuzurechnen seien.

Bei Überleben wäre der Schaden höher gewesen

In einem zweiten Rechtsgang war die Frage zu klären, ob dem Witwer Schadenersatz zusteht, auch wenn seine Frau gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Nun argumentierte der Kläger: Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte auch die Gabe von Blutkonserven das Auftreten der tödlichen Fettembolie nicht verhindern können. Und: Wäre seine Frau am Leben geblieben, hätte sie weitaus mehr Schadenersatz erhalten. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Verletzungen hätte sie Amputationen benötigt und wäre ein dauerhafter Pflegefall geworden. So gesehen sei der finanzielle Schaden nun geringer als im Fall des Überlebens der Frau.

Der beklagte Verband der Versicherungsunternehmen sah keinen rechtlichen Grund zur Zahlung, und auch das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen wies die Klage ab. Die Frau habe gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen – denn Blutkonserven hätten die Todesursache Blutverlust verhindert. Und auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Frau trotz Fettembolie überlebt hätte, wäre höher gewesen, meinte das Erstgericht. In diesem Fall komme zudem eine „Vorteilsanrechnung“ (weil der Tod weniger kostet als das Überleben) nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht Wien hob das Urteil auf, da die Unterinstanz die möglichen medizinischen Folgen der Blutkonserven nicht ausreichend beleuchtet habe.

OGH entscheidet zugunsten des Klägers

Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 148/15a) prüfte nun die Frage unter dem Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (des „Alternativverhaltens ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht“). Es komme dabei nur darauf an, ob bei rechtmäßigem Alternativverhalten derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre, während Unterschiede beim realen Schaden bedeutungslos sind. In den Vergleich zwischen tatsächlichem und hypothetischem Schaden seien auch die vom Tod der Angehörigen abhängigen Ansprüche des Witwers miteinzubeziehen. Dies gebiete schon das „juristische Gleichgewicht“, weil sich die Hinterbliebenen auf ihre Ansprüche ja auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht oder ein sonstiges Mitverschulden des Unfallopfers anrechnen lassen müssen. Demzufolge spracht der OGH dem Witwer den begehrten Schadenanspruch von 15.675 zu

Produkthaftpflicht: Beschädigte Milch führt zu Streit mit dem Versicherer

Handelt es sich um einen Schaden aus der konventionellen oder der erweiterten Produkthaftpflicht? Diese Frage hatte das Landesgericht Linz zu entscheiden, nachdem ein Landwirt irrtümlich beschädigte Milch geliefert hatte.

Ein Landwirt setzte in seinem Betrieb einen Melkroboter ein. Dieser war so programmiert, dass er die Milch von Kühen, die mit Antibiotika behandelt sind, automatisch separiert und die Anlage nach dem Melkvorgang reinigt. Wegen einer Störung im Bereich des Luftkompressors musste der Landwirt die gesamte Anlage ausschalten und wieder neu starten.

Als die Milch am Tag darauf an eine Molkerei geliefert wurde, fand man Hemmstoffe in der Flüssigkeit. Weil diese im Tankwagen mit dem Produkt anderer Hersteller vermischt wurde, war damit auch deren Milch beschädigt. Offenbar dürfte beim Neustart der Anlage die Programmierung des Absonderns kontaminierter Milch bei einer Kuh verloren gegangen sein.

Schaden durch mangelhaftes Produkt

Nun gab es allerdings einen wesentlichen Streitpunkt: Es handle sich um einen Schaden aus der konventionellen Produkthaftung (Sachschaden), meinte der Verskonzept-Makler, der den Landwirt betreute. Dem Versicherer zufolge komme hingegen die erweiterte Produkthaftpflicht zu Tragen.

Laut den Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (A Z2 Pkt. 1 EHVB) inkludiert das konventionelle Produkthaftpflichtrisiko „Schäden, die durch Mängel eines Produkts nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.“ Das erweitere Produkthaftpflichtrisiko (A Z2 Pkt. 4 EHVB) erstreckt sich auf Schäden infolge von Mängeln, „die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen.“ Dies treffe laut Hofer in diesem Fall nicht zu. Denn Milch hat bereits vor dem Mischen im Tank in ihrer endgültigen Form bestanden und trug nicht zu einem neu entstehenden Produkt bei.

Klage in erster Instanz abgelehnt

Dieser Argumentation hat sich der Haftpflichtversicherer nicht angeschlossen, vielmehr habe er – für Hofer „überhaupt nicht nachvollziehbar“ – argumentiert: Wenn der Makler behauptete, es liege kein Schaden aus der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung vor, so handle es sich um einen reinen Vermögensschaden, der wiederum nicht versichert sei.

Der Kunde hat mit Unterstützung des Maklers die Deckungsklage beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht, die allerdings abgewiesen wurde. Weil der Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung für die Berufung ablehnte, brachte man diese auf eigenes Risiko ein. Mit Erfolg: Das Landesgericht Linz gab dem Kunden vollinhaltlich Recht, revidierte das Ersturteil und sprach den Klagsbetrag inklusive Zinsen zu.