Gesundheitsfragen: Falsche Angaben sind für den Kunden folgenschwer

Vor allem in der Krankenversicherung, aber auch in anderen Sparten wie Berufsunfähigkeit, Betriebsunterbrechung und Unfallversicherung ist die vorvertragliche Anzeigepflicht unabkömmlich. Dass falsche Angaben im Schadensfall tückisch sein können, damit beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl.

In den meisten Fällen werde die Deckung abgelehnt, weil die Versicherung behauptet, der Kunde habe sie falsch informiert bzw. arglistig getäuscht. Oft liege dies einfach in der Natur des Menschen. „Ein unbedachter Versicherungsnehmer glaubt, er könne sich relativ billig Versicherungsschutz durch falsche Angaben kaufen. Wenn dann der Schaden eintritt, wird die Vorstellung des Versicherungsnehmers jedoch zerstört“, so der Rechtsexperte. Aber auch die Versicherer seien nicht ganz unschuldig – etwa wenn sie versuchen, Fragen dubios oder unklar zu stellen.

Warum verschweigen Versicherungsnehmer bei der Antragsaufnahme wichtige Hinweise? Einige mögliche Gründe:

  • Der Kunde will weder dem Makler noch dem Versicherer mitteilen, wie es um seine Gesundheit steht. Oder er weiß, dass ein Antrag nicht oder nur schwer akzeptiert wird, wenn er richtige Angaben macht (ein Fall der Arglist).
  • Der Kunde leidet beispielsweise unter Schlafstörungen, die er aber nicht angibt, weil er denkt, das sei normal. Später erleidet er ein Burn-Out und Panikattacken. „Es handelt sich hier sicherlich um einen Grenzfall. In solchen Fällen lehnt die Versicherung nach meiner Erfahrung grundsätzlich ab“, so Dr. Vogl.
  • Die Versicherungswirtschaft fragt nicht all zu genau. Nach § 16 VersVG müssen alle gefahrenerheblichen Umstände angegeben werden. Wenn ein Versicherungsnehmer dagegen verstößt, hält sich die Versicherung einen Ablehnungsvorrat, um dann im Schadensfall abzulehnen.

Wer falsche Angaben im Versicherungsvertrag macht, hat mit folgenden Szenarien zu rechnen:

  • Der Versicherer kann Arglist beweisen und tritt vom Vertrag zurück (§ 22 VersVG). Der Kunde erhält die einbezahlte Prämie nicht zurück, und der Versicherer muss keine Leistung erbringen.
  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht wird schuldhaft, aber nicht arglistig verletzt. Steht der verschwiegene Umstand nicht mit dem Schadensfall im Zusammenhang, muss der Versicherer Leistung erbringen (§ 21 VersVG).
  • Den Kunden trifft am verschwiegenen Umstand keine Schuld. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, seine Leistungspflicht bleibt bestehen.

Nicht selten landen derartige Fälle beim Obersten Gerichtshof. So zum Beispiel ein Mountainbiker, der verschwiegen hat, dass er aus Langeweile den Weltrekord mit einem Serienmoutainbike (ca. 210 km/h) brechen wollte. Oder ein Kunde, der laufend Medikamente einnahm, am Vormittag beim Arzt, zu Mittag beim Makler war, einen Versicherungsantrag unter Verschweigung aller Umstände unterschrieb und am Nachmittag ins Krankenhaus eingeliefert wurde.Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die Versicherung ablehnen wollte, weil der Kunde beispielweise fallweises Kopfweh (welches ja jeder einmal hat) anzugeben vergessen hat.

Dr. Vogl empfiehlt den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, auch wenn diese kein „Allheilmittel“ sei und möglicherweise nicht immer bei der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten gewährt werde.

„Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Gerichte für Personen, welche ihren Obliegenheiten nicht entsprechen, in der Regel eher skeptisch gegenüber stehen.“ Fazit: Richtige und vollständige Information sowohl im Antrag als auch in der Schadensmeldung ist die einzig sinnvolle Lösung. „Es nutzt nichts Umstände zu verschweigen. In diesem Fall hat man nämlich nur eine Polizze, jedoch keinen Versicherungsschutz, obwohl beträchtliche Prämie bezahlt wurde.“