D.A.S.: Trifft Zweiradfahrer ohne Schutzbekleidung Mitschuld am Unfall?

Ein aktuelles OGH-Urteil sorge für Verunsicherung bei Zweiradfahrern, stellt die D.A.S. Rechtsschutz AG fest. Demnach kann den Fahrer, wenn er keine ausreichende Schutzkleidung trägt, selbst bei kürzeren Strecken und geringen Geschwindigkeiten eine Mitschuld treffen, sollte es zu einem Unfall kommen. Ansprüche auf Schmerzengeld werden damit gemindet.

Die Entscheidung beziehe sich zwar auf einen Einzelfall, dennoch könne laut D.A.S. von einer Verallgemeinerungsfähigkeit ausgegangen werden. „Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist in gewisser Sicht richtungsweisend. Deshalb kann auch bereits bei Kurzfahrten nach einem Unfall ein Mitverschulden geltend gemacht werden, wenn keine ausreichende Schutzbekleidung getragen wurde“, so Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG.

 

Einbußen bei Schmerzengeld und Schadenersatz

Das österreichische Kraftfahrgesetz sieht grundsätzlich nur eine Helmpflicht vor. „Das Gesetz selbst verbietet es nicht, etwa mit einem Anzug auf einem Roller zu fahren“, so Kaufmann. Nicht adäquate Schutzbekleidung könne aber bei einem Unfall zu Anspruchsminderungen bei Schmerzengeld- und Schadenersatzforderungen führen. „Der oberste Gerichtshof hat bei seiner Urteilsverkündung einige deutsche Urteile zitiert, wonach schon ab Geschwindigkeiten zwischen 30 und 60 km/h auch ein Mitverschulden wegen Nichttragens einer Motorradschutzbekleidung vorgelegen hat“.

Auch bei Fahrradfahrern gab es bereits ein ähnliches Urteil. So gab es nach einem Unfall Kürzung von Schadenersatzforderungen, da ein sportlich ambitionierter Radfahrer keinen Sturzhelm trug.

Europaweit einheitliche Schutzbekleidung in Planung

Auf europäischer Ebene gibt es einen Vorschlag für eine Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen. „In dieser wird ausdrücklich die Motorradschutzbekleidung genannt. Nach dem Willen der Kommission und des Europäischen Parlaments muss bald sämtliche Bekleidung für Motorradfahrer bestimmte Qualitätskriterien aufweisen. Eine entsprechende Kennzeichnung der Kleidungsstücke durch ein fest vernähtes Etikett, das den Käufer über die jeweilige – europaweit einheitliche – Schutzklasse informiert, wäre damit ebenfalls obligatorisch“, so Kaufmann.