OGH: Schmerzensgeld auch ohne körperlichen Schaden?

Bei der Herzoperation passierte ein Missgeschick: Die Spitze einer Präparierschere brach ab und rutschte in eine Vene des Patienten. Dort ist sie auch geblieben. Seinen Gesundheitszustand hat das nicht beeinträchtigt, dennoch forderte der Mann vom Hersteller Schmerzensgeld wegen psychischer Belastung.

Der zumindest einen Zentimeter lange Fremdkörper verursacht keine Schmerzen, wirkt sich nicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand aus und führt auch zu keiner psychischen Beeinträchtigung. Ausgeschlossen ist auch, dass die Spitze der Schere im Körper des Patienten wandert. Daher war aus medizinischer Sicht davon abzuraten, den Fremdkörper risikoträchtig zu entfernen.

 

Patient seit Operation „psychisch extrem belastet“

Der Patient forderte nun vom Hersteller der Spritze seelisches Schmerzensgeld und stützte sich dabei auf das Produkthaftungsgesetzt (PGH). Seit der Operation sei er psychisch extrem belastet und lebe in ständiger Angst, die Spitze könnte wandern oder auch unabhängig davon Schaden anrichten und seinen Tod herbeiführen.

Der Hersteller argumentierte, die Scherenspitze verursache beim Kläger keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Eine sonstige psychische Alteration ohne Krankheitswert sei nur bei einer Körperverletzung abzugelten.

Körperverletzung oder nicht?

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 48/16m) sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu. Als Folge einer Körperverletzung seien auch seelische Schmerzen ersatzfähig. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein eigenständiger Leidenszustand von Krankheitswert vorliegt oder an eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit besteht.

Unter einer „Verletzung an dem Körper“ (§ 1325 AGBG) sei jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. „Auch ärztliche Eingriffe sind Körperverletzungen, wenn sie negative Folgen zeitigen. Eine äußerlich sichtbare Körperverletzung muss nicht vorliegen“, heißt es im Urteil. Bei den Sorgen des Klägers handle es sich daher nicht um psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen, sondern vielmehr um die nachvollziehbaren seelischen Folgen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB.

 

Helvetia Transport Österreich versichert Fahrzeug-Inhalte

Helvetia Transport Versicherung Österreich bringt eine Versicherung für Gegenstände im Auto oder LKW auf den Markt. Sie schützt bei Unfällen, Naturkatastrophen, Blitz oder Diebstahl und ist in zwei Prämien-Varianten zu haben.

Die Autoinhaltsversicherung schützt nicht eingebaute oder nicht fest verbundene Gegenstände im Fahrzeuginnenraum eines PKW oder LKW (maximal eine Tonne Nutzlast), der in Österreich behördlich zugelassen ist. Abschließen können sie Privat- und Firmenkunden, unabhängig von bestehenden Kfz-Versicherungen, ab einer Jahresprämie von 78 Euro (pro Kfz).

 

EU-weiter Schutz für privat und beruflich genutzte Gegenstände

Der Versicherungsschutz gilt in der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz. Beispiele für versicherte Gegenstände sind etwa Reisegepäck, Sportutensilien wie Golfbags und Tennisschläger, Handys, Laptops bis hin zu Werkzeugen oder Arzttaschen inklusive deren Inhalt.

Folgende Gefahren sind in der Deckung inkludiert:

  • Transportmittelunfall
  • Naturkatastrophen
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Raub, Einbruchdiebstahl und Diebstahl des ganzen Kraftfahrzeuges

 

„Klassisch“ für 78 Euro, „gehoben“ für 138 Euro pro Jahr

Die Autoinhaltsversicherung ist in zwei Varianten erhältlich: Im „klassischen“ Produkt mit einer Jahresprämie von 78 Euro beträgt die Höchstversicherungssumme 4.000 Euro je Schadenereignis auf „Erstes Risiko“. Die Entschädigung für Gegenstände des beruflichen bzw. gewerblichen Bedarfs ist mit 1.000 Euro limitiert.

In der Variante „gehoben“ kommt die Jahresprämie auf 138 Euro und die Höchstversicherungssumme auf 5.000 Euro auf »Erstes Risiko« – egal ob es sich um persönlich oder beruflich/gewerblich genutzte Gegenstände handelt.

Allianz Sicherheitsstudie: Gefährlicher Alltag, sicheres Zuhause?

Die Angst vor Kriminalität und Terror ist in Österreich deutlich gestiegen. Während die allgemeine Sicherheitslage als schlechter gesehen wird, fühlt man sich im eigenen Zuhause auch ohne Alarmanlage & Co. sehr sicher. Das kann eine folgenschwere Fehleinschätzung sein, wie Statistiken zeigen.

Im Auftrag der Allianz hat Marketagent 1.000 Österreicher ab 16 Jahren zu ihrem Sicherheitsempfinden befragt – mit dem Ergebnis „früher war alles besser“. Immerhin 62% der Befragten sehen heute mehr Grund, sich Sorgen zu machen, als vor einem Jahrzehnt.

 

Ängste im öffentlichen Raum und in der Stadt

Jeder Fünfte empfindet laut eigenen Angaben ein mulmiges Gefühl in öffentlichen Verkehrsmitteln, 16% bei öffentlichen Events, 8% auf dem Sportplatz oder im Taxi. „Generell gilt: Je kleiner der Ort, umso größer das subjektive Sicherheitsgefühl“, sagt Kurt Benesch, Geschäftsführer des Allianz Kundenservice. Während sich in kleinen Gemeinden 83% und in Kleinstädten 72% der Bevölkerung sicher fühlen, sind dies in den Außenbezirken einer Großstadt lediglich rund 45%.

Risiko zuhause wird unterschätzt, insgesamt Note 2 für Sicherheit

Knapp 9 von 10 fühlen sich im eigenen Zuhause sicher – und setzen entsprechend wenige Vorsorgemaßnahmen. Weder für die Alarmanlage noch für die einbruchssichere Haustür können sich mehr als 45% erwärmen. Wie Daten des Bundeskriminalamtes verdeutlichen, wird das Risiko daheim erheblich unterschätzt: Pro Tag wird in Österreich im Durchschnitt in mehr als 40 Wohnungen oder Häuser eingebrochen.

„Oft zeigt sich eine ‚Mir wird schon nichts passieren‘-Mentalität“, so Benesch. Sieben von zehn Befragten der Allianz Studie sehen im einfachen Vermeiden von Risikosituationen die letzten Endes erfolgversprechendste Lösung. Zumeist scheint dies auch zu gelingen, denn 70 Prozent der Österreicherinnen und Österreicher fühlen sich trotz allem insgesamt sicher und geben unserem Land die Schulnote 2,18 im „Sicherheitszeugnis“.

D.A.S.: Trifft Zweiradfahrer ohne Schutzbekleidung Mitschuld am Unfall?

Ein aktuelles OGH-Urteil sorge für Verunsicherung bei Zweiradfahrern, stellt die D.A.S. Rechtsschutz AG fest. Demnach kann den Fahrer, wenn er keine ausreichende Schutzkleidung trägt, selbst bei kürzeren Strecken und geringen Geschwindigkeiten eine Mitschuld treffen, sollte es zu einem Unfall kommen. Ansprüche auf Schmerzengeld werden damit gemindet.

Die Entscheidung beziehe sich zwar auf einen Einzelfall, dennoch könne laut D.A.S. von einer Verallgemeinerungsfähigkeit ausgegangen werden. „Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist in gewisser Sicht richtungsweisend. Deshalb kann auch bereits bei Kurzfahrten nach einem Unfall ein Mitverschulden geltend gemacht werden, wenn keine ausreichende Schutzbekleidung getragen wurde“, so Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG.

 

Einbußen bei Schmerzengeld und Schadenersatz

Das österreichische Kraftfahrgesetz sieht grundsätzlich nur eine Helmpflicht vor. „Das Gesetz selbst verbietet es nicht, etwa mit einem Anzug auf einem Roller zu fahren“, so Kaufmann. Nicht adäquate Schutzbekleidung könne aber bei einem Unfall zu Anspruchsminderungen bei Schmerzengeld- und Schadenersatzforderungen führen. „Der oberste Gerichtshof hat bei seiner Urteilsverkündung einige deutsche Urteile zitiert, wonach schon ab Geschwindigkeiten zwischen 30 und 60 km/h auch ein Mitverschulden wegen Nichttragens einer Motorradschutzbekleidung vorgelegen hat“.

Auch bei Fahrradfahrern gab es bereits ein ähnliches Urteil. So gab es nach einem Unfall Kürzung von Schadenersatzforderungen, da ein sportlich ambitionierter Radfahrer keinen Sturzhelm trug.

Europaweit einheitliche Schutzbekleidung in Planung

Auf europäischer Ebene gibt es einen Vorschlag für eine Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen. „In dieser wird ausdrücklich die Motorradschutzbekleidung genannt. Nach dem Willen der Kommission und des Europäischen Parlaments muss bald sämtliche Bekleidung für Motorradfahrer bestimmte Qualitätskriterien aufweisen. Eine entsprechende Kennzeichnung der Kleidungsstücke durch ein fest vernähtes Etikett, das den Käufer über die jeweilige – europaweit einheitliche – Schutzklasse informiert, wäre damit ebenfalls obligatorisch“, so Kaufmann.

UNIQA: Warum eine Fahrradpolizze sinnvoll ist

Immer mehr Österreicher steigen auf das Fahrrad um. An eine passende Versicherung denken viele dabei nicht – dabei ist die Zahl der Diebstähle enorm.

Rund 30.000 Fahrräder werden im Schnitt pro Jahr gestohlen. Der Schaden liegt insgesamt bei etwa zehn Mio. Euro pro Jahr. Wer sein Rad mit Nummern-, Spiral-, oder Kabelschlössern fixiert, kommt zwar kostengünstig davon – „Diebe können diese allerdings in nur 15 Sekunden knacken“, weiß Hartwig Löger, Vorstandvorsitzender UNIQA Österreich. Er rät daher zu einem Panzer-, Bügel-, oder Kettenschloss.

 

Was viele vergessen: Fahrräder sind zwar oft in bestehenden Haushaltsversicherungen mitversichert, meist aber nur dann, wenn sie von zu Hause – also aus dem Keller, Garten oder Abstellraum – gestohlen werden. Wer viel mit dem Rad unterwegs ist, kann auf eine spezielle Fahrradversicherung zurückgreifen. Diese wird meist als Zusatzbaustein der Haushaltsversicherung angeboten und bietet einen umfassenderen Schutz.

Im Rahmen der UNIQA Fahrrad-Diebstahlversicherung sind die in der Polizze bezeichneten Fahrräder, ihre Bestandteile und das Zubehör einschließlich der vorhandenen Fahrradanhänger auch dann gegen Schäden durch Diebstahl versichert, wenn sie sich außerhalb des eigenen Grundstücks befinden. Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Österreichs und in angrenzenden Staaten.

Österreich ist ein Paradies für Fahrraddiebe

Fahrraddiebe haben es in Österreich leicht: Mehr als 75 Fahrräder werden im Schnitt pro Tag gestohlen, die meisten davon, weil sie falsch gesichert sind. Das bestätigt eine aktuelle Erhebung des österreichischen Versicherungsverbandes VVO und des KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit).

Rund 28.000 Fahrraddiebstähle wurden 2015 in Österreich bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Wie eine aktuelle Erhebung in den Landeshauptstädten Wien, Graz, Salzburg und St. Pölten zeigt, werden rund 65% der Fahrräder nur sehr unzureichend gesichert, jedes 20. sogar ganz ohne Sicherung abgestellt. Die größte Anzahl an gut – also mit einem hochwertigen Schloss – abgesicherten Rädern gibt es in Wien (rund 67%), in St. Pölten (26%) und Graz (18%) sind es deutlich weniger und nur 10% in Salzburg.

 

Nachlässige Sicherung macht es Fahrraddieben leicht

Mehr als die Hälfte der Fahrräder war dabei nur durch einfache Spiral- oder Kabelschlösser gesichert. „Diese simple Art von Schlössern kann von Dieben innerhalb weniger Sekunden unauffällig geknackt werden“, sagt KFV-Direktor Dr. Othmar Thann. Aber auch das beste Schloss nützt nichts, wenn das Fahrrad ohne feste Verankerung platziert wird. „Rund jedes sechste Fahrrad wurde auf diese Weise abgestellt. Häufig werden Fahrräder zudem auch nur an dem Vorderrad abgesperrt. Durch ein Öffnen des Schnellspanners können Diebe in solchen Fällen ein Rad ohne jegliches Werkzeug mit einem Handgriff problemlos entwenden“, so Thann.

Schlösser kombinieren und einzelne Teile sichern

Das Diebstahlrisiko ist bei teuren Rädern wesentlich höher, weshalb Fahrräder mit einem Wert von über 600 Euro mit besonders hochwertigen Schlössern gesichert werden sollten. Da sich manche Diebe auf bestimmte Schlosstypen spezialisieren, hilft auch der Einsatz von zwei unterschiedlichen Schlössern. Bei höherwertigen Rädern werden häufig auch nur einzelne Komponenten gestohlen – hier können zusätzliche Komponentensicherungen helfen, mit Vorder- bzw. Hinterrad oder andere Teile fixiert werden.

Laut Mag. Herwig Lenz von der Kriminalprävention des Bundeskriminalamtes (.BK) sollten die Sicherungsmaßnahmen etwa 10% des Fahrrad-Kaufpreises ausmachen. Er rät außerdem dazu, sich den Fahrradpass der Polizei online herunterzuladen, der die wichtigsten Daten zum Rad beinhaltet und im Fall eines Diebstahls die für eine Anzeige notwenigen Informationen bereithält.

Autodiebstahl: Kunde muss so handeln, als wäre er nicht versichert

Ihr gestohlenes Auto hätte durch eine nachträgliche Installation des GPS-Systems geortet werden können. Weil die Kundin das ablehnt, springt die Versicherung ab. Vor dem OGH kommt sie mit ihrer Klage nicht durch. Die Hintergründe zum Fall kennt Dr. Wolfgang Reisinger, Leiter der Abteilung Spezialschaden der Wiener Städtischen Versicherung.

Möglicherweise hätte man den gestohlenen BMW dank moderner Technik wieder finden können: Im Fahrzeug ist ein GPS-Ortungssystem integriert, das allerdings erst nach einem Vertragsabschluss mit BMW aktivierbar ist. Die Autobesitzerin wollte diese Chance nach dem Diebstahl – aus welchen Gründen auch immer – jedoch nicht nutzen. Unter anderem auch deshalb lehnte ihr Kfz-Versicherer die Deckung des Schadens ab, denn es handle sich dabei um eine Obliegenheitsverletzung. Die folgende Klage der Kundin hat der Oberste Gerichtshof (OGH) abgewiesen.

 

Kein nachvollziehbarer Grund für abgelehnte GPS-Aktivierung

Der OGH (7 Ob 120/15w) argumentierte: Mit einem entsprechenden gerichtlichen Beschluss und der nachträglichen GPS-Aktivierung hätte das gestohlene Fahrzeug geortet werden können. Ein nicht versicherter Kunde hätte das zweifellos zumindest versucht, um sein Auto wieder zu finden. Die Klägerin habe diese Möglichkeit aber – ohne nachvollziehbare Begründung – abgelehnt und deshalb den Verschuldensgegenbeweis nicht erbracht.

Kunde muss sich so verhalten, als wäre er nicht versichert

Der Kunde ist verpflichtet, im Versicherungsfall nach Möglichkeit für die Abwendung und Mindern des Schades zu sorgen (§ 62 VersVG). Dabei habe er laut Reisinger, soweit möglich, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Die Rettungspflicht verlangt vom Versicherungsnehmer, dass er die ihm zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich ergreift, wie wenn er nicht versichert wäre. „Bei der Schadenminderungspflicht handelt es sich um eine gesetzliche Obliegenheit“, so der Schadenexperte. Der Versicherer braucht hier nur die Obliegenheitsverletzung zu beweisen, der Versicherte muss hingegen den Gegenbeweis des mangelnden Verschuldens bzw. der mangelnden Kausalität erbringen. „Beide Gegenbeweise wurden im konkreten Fall vom OGH verneint, sodass der Versicherer leistungsfrei war.“

Nicht zuletzt ist auf die mysteriösen Umstände des Autokaufs hinzuweisen: Die Frau kaufte den BMW von einer ungarischen Verkäuferin um 21.000 Euro, bei der Polizei wurde allerdings ein Kaufpreis von 24.000 Euro und bei der Versicherung sogar 28.000 Euro angegeben. „Zudem stellte ein Detektiv fest, dass sich an der von der ungarischen Verkäuferin angegebenen Adresse lediglich ein im Rohbau befindliches unbewohntes Haus befindet.“

Mehr Details zu dieser OGH-Entscheidung lesen Sie im Kommentar von Dr. Wolfgang Reisinger in der nächsten AssCompact-Ausgabe.

Trägt der Patient Mitschuld am Behandlungsfehler des Arztes?

Nach einem schweren Verkehrsunfall stirbt ein Verletzter, weil dem Notarzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Arzt soll der gesetzlichen Unfallversicherung nun Kosten erstatten. Kann er damit argumentieren, dass dem Patienten Mitschuld zufällt, weil er den Unfall selbst verschuldet hat?

Ein Mann verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Ein Behandlungsfehler des Notarztes endete für den Verletzten tödlich. Nun forderte die gesetzliche Unfallversicherungsanstalt vom beklagten Notarzt den Ersatz der Ansprüche an Unterhaltsentgang und Bestattungskosten, die sie den Angehörigen erstattet hat.

 

Müssen sich die Angehörigen ein Mitverschulden anrechnen lassen?

Der beklagte Notarzt wendete ein, dass sich die Hinterbliebenen ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen müssten. Denn erst dessen gravierendes Eigenverschulden habe ihn in diese Behandlungssituation gebracht.

Für „nicht gerechtfertigt“ hält der Oberste Gerichtshof (9 Ob 76/15i) – ebenso wie das Berufungsgericht – diesen Einwand.

Ein Arzt kann zur Haftung gezogen werden, wenn er einen Behandlungsfehler begeht oder unzureichend über eine Komplikation aufklärt. Daher können laut OGH nur solche Umstände ein Mitverschulden des Patienten begründen, die dazu führen, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten durch einen Behandlungsfehler weiter verschlechtert oder dass die Besserung des Gesundheitszustandes vereitelt wird.

Dass der Patient – wie in diesem Fall – seine Behandlungsbedürftigkeit selbst verschuldet hat, ändert nichts an den Ansprüchen gegen den Arzt wegen eines Behandlungsfehlers.

Wiener Städtische mit preiswerter BU-Alternative

Eine kostengünstige Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung bringt die Wiener Städtische ab April auf den Markt. Das am österreichischen Markt bisher einzigartige Produkt sichert die Existenz im Fall von Arbeitsunfähigkeit.

70% der Österreicher glauben laut einer Umfrage der Wiener Städtischen, dass sie die staatliche Unfall- und Krankenversicherung im Ernstfall nicht ausreichend absichert. Darauf reagiert die Wiener Städtische mit „Multi Protect“, einem Existenzschutz, der alle wichtigen Leistungen in einer Polizze inkludiert. „Fixkosten-Abdeckung, den gewohnten Lebensstandard sichern und die notwendigen Therapien und Behandlungen ermöglichen – mit unserem neuen Produkt ist das kostengünstig und unkompliziert machbar“, so Wiener Städtische Vertriebsvorstand Mag. Hermann Fried.

 

Schutz für Handwerker, Eltern und Selbstständige

Bei Verlust von Grundfähigkeiten (z.B. Sehen, Hören, Sprechen, Orientierung), Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe 1 und schweren Krankheiten (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Lähmung) wird die vereinbarte monatliche Rente bis zum 65. Lebensjahr ausbezahlt. Bei Krebserkrankungen gibt es eine einmalige Leistung in Höhe der 36-fachen Monatsrente.

Der Tarif  eignet sich mit einer günstigen Prämie als Grundschutz für Handwerker, Facharbeiter oder Pflegerinnen – also alle Menschen, die manuell arbeiten -, aber auch für Mütter und Väter, Selbstständige und Firmengründer.

Beispiele: Ein 30-jähriger Kunde, der eine monatliche Prämie von 18,90 Euro bezahlt, erhält im Leistungsfall eine monatliche Rente von 500 Euro bzw. eine Einmalleistung von 18.000 Euro.

Ein 40-Jähriger bekommt eine Rente von 750 Euro pro Monat bzw. eine Einmalleistung von 27.000 Euro ausbezahlt bei einer monatlichen Prämie von 33,70 Euro.

Versicherung: Unbefristeter Rücktritt

Bei fehlerhafter Rücktrittsbelehrung fällt Rücktrittsfrist.

15.10.2015 | 17:31 |   (Die Presse)

Wien/Linz. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Musterprozess über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen entschieden: Dieses steht dem Versicherungsnehmer unbefristet zu, wenn die Rücktrittsbelehrung falsch ist (7Ob107/15h). Der OGH stützte sich dabei unter anderem auf eine Entscheidung des EuGH vom Dezember 2013 (C-209/12).

In dem Musterprozess, den der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag der AK Oberösterreich führte, ging es um einen Oberösterreicher, der 2006 über einen Vermittler eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung bei einem Anbieter aus Luxemburg abgeschlossen hatte. Die ihm bei Vertragsabschluss übergebene Verbraucherinformation enthielt eine falsche Belehrung über die Rücktrittsfrist: zwei Wochen statt richtig 30 Tage.

Im März 2014 erklärte der Konsument den Rücktritt vom Vertrag. Die Versicherung muss ihm nun den Sparanteil aus der Lebensversicherung – die einbezahlten Prämien abzüglich der Risikoprämie für den genossenen Ablebensschutz – zurückzahlen. Es geht um insgesamt 4293,90 Euro samt Zinsen. Die AK Oberösterreich will nun auch die Vermittlungsgebühr, die der Konsument an den Versicherungsvermittler bezahlt hat, zurückfordern.