FMA verschärft Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten

Die FMA hat ihre Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern verschärft. Banken haben damit deutlich mehr Informationspflichten gegenüber Kreditnehmern. Außerdem gibt es neue Vorgaben zur Offenlegung und Risikovorsorge der Banken.

Die neuen Mindeststandards treten mit 1. Juni 2017 in Kraft und seien laut FMA ein weiterer Schritt, um das Risiko für private Haushalte zu begrenzen. Mit der 2008 gestarteten Strategie habe man das aushaftende Kreditvolumen seither wechselkursbereinigt um mehr als 60% gesenkt. 160.000 Haushalte seien bereits völlig aus dem Fremdwährungskreditrisiko ausgestiegen, für weitere 110.000 dränge die Aufsicht „zu weiteren angemessenen Maßnahmen der Begrenzung des Risikos“.

Regelmäßige Informationsschreiben an Kunden

Sobald die Restlaufzeit des Kredites sieben oder weniger Jahre beträgt, muss die Bank dem Kunden in einem jährlichen Informationsschreiben die aktuelle Höhe des aushaftenden Kreditvolumens sowie gegebenenfalls den etwaigen aktuellen Stand des Tilgungsträgers mitteilen. Außerdem ist anhand von zumindest zwei realistischen Szenarien eine etwaige Deckungslücke am Laufzeitende darzustellen, empfohlen wird auch eine grafische Darstellung. Der Kreditnehmer ist vor allem über angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu informieren und zu einem persönlichen Gespräch, das auf standardisierter Basis und unter Anwesenheit eines erfahrenen Bankmitarbeiters geführt wird, einzuladen.

Offenlegungen der Banken

Banken sind laut FMA zu bestimmten Offenlegung gegenüber dem Finanzmarkt verpflichtet, wenn ihr Fremdwährungskreditvolumen mehr als 10% des Gesamtkreditbestandes beträgt, wenn sie aufgrund von Fremdwährungskrediten und/oder Krediten mit Tilgungsträgern erhebliche Rechts- oder operationelle Risiken zu erwarten haben oder sie mit einer Deckungslücke von zumindest 20% rechnen müssen. Regelmäßig veröffentlich werden müssen das aushaftende Volumen an FWTT-Krediten und ihr Anteil am Gesamtkreditportfolio, die wesentlichen Währungen und der Anteil an den Fremdwährungskrediten sowie die zu erwartende Deckungslücke auf Basis von begründeten und offengelegten Annahmen.

Stärkung der Risikovorsorge

Für die Risikovorsorgen (Wertberichtigungen, Abschreibungen, Rückstellung) ist laut FMA „in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise“ verstärkt auf künftig zu erwartende Verluste abzustellen. Die Institute können aber selbst entscheiden, ob sie dabei eine Einzelengagement- oder eine Portfolioperspektive anwenden. Sie haben aber zu begründen, warum sie sich wie entschieden haben.

LKW löst Brand aus: OGH entscheidet über Haftung

Ein abgestellter LKW verursacht durch einen Kurzschluss einen erheblichen Brandschaden auf einer Landwirtschaft. Ist diese Selbstentzündung als Unfall beim Betrieb des LKWs zu werten und trifft daher den Fahrzeughalter die Haftung? Diese Streitfrage führte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Da im LKW eine Warnanzeige aufgeleuchtet hatte, führte ein beim Fahrzeughalter beschäftigter Mechaniker Reparaturen durch. Danach wurde der LKW neben dem Wirtschaftsgebäude einer Landwirtschaft abgestellt. Zwei Tage später kam es im Motorraum zu einem Kurzschluss, wodurch der LKW zu brennen begann. Das Feuer breitete sich aus, das Wirtschaftsgebäude brannte ab und weitere Gebäude wurden beschädigt. Die Feuerversicherung des Anwesens leistete Schadenersatz von 220.000 Euro.

Versicherer fordert Ersatz vom Fahrzeughalter

Nun nahm die Versicherung Regress beim Fahrzeughalter und forderte insgesamt rund 170.000 Euro samt Zinsen. Sie habe den Eigentümern aufgrund des Versicherungsvertrags den Neuwert der Gebäude ersetzt und mache nun deren Anspruch auf Ersatz des „Zeitwertschadens“ geltend. Der Brand sei entweder durch unsachgemäße Arbeiten oder durch einen technischen Defekt verursacht worden. Dies habe Ersatzansprüche der Eigentümer gegen den Halter begründet, die (nach § 67 VersVG) auf die Klägerin übergegangen seien.

OGH: Keine spezifische Gefahr eines Fahrzeugs verwirklicht

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH (2 Ob 188/16k) bestätigte die Entscheidungen. Es sei zu fragen, ob der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. In diesem Fall sei das nicht so: Es habe sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs verwirklicht. Vielmehr sei hier jene Gefahr eingetreten, die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnt, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. Somit haftet der Fahrzeughalter nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.