FMA verschärft Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten

Die FMA hat ihre Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern verschärft. Banken haben damit deutlich mehr Informationspflichten gegenüber Kreditnehmern. Außerdem gibt es neue Vorgaben zur Offenlegung und Risikovorsorge der Banken.

Die neuen Mindeststandards treten mit 1. Juni 2017 in Kraft und seien laut FMA ein weiterer Schritt, um das Risiko für private Haushalte zu begrenzen. Mit der 2008 gestarteten Strategie habe man das aushaftende Kreditvolumen seither wechselkursbereinigt um mehr als 60% gesenkt. 160.000 Haushalte seien bereits völlig aus dem Fremdwährungskreditrisiko ausgestiegen, für weitere 110.000 dränge die Aufsicht „zu weiteren angemessenen Maßnahmen der Begrenzung des Risikos“.

Regelmäßige Informationsschreiben an Kunden

Sobald die Restlaufzeit des Kredites sieben oder weniger Jahre beträgt, muss die Bank dem Kunden in einem jährlichen Informationsschreiben die aktuelle Höhe des aushaftenden Kreditvolumens sowie gegebenenfalls den etwaigen aktuellen Stand des Tilgungsträgers mitteilen. Außerdem ist anhand von zumindest zwei realistischen Szenarien eine etwaige Deckungslücke am Laufzeitende darzustellen, empfohlen wird auch eine grafische Darstellung. Der Kreditnehmer ist vor allem über angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu informieren und zu einem persönlichen Gespräch, das auf standardisierter Basis und unter Anwesenheit eines erfahrenen Bankmitarbeiters geführt wird, einzuladen.

Offenlegungen der Banken

Banken sind laut FMA zu bestimmten Offenlegung gegenüber dem Finanzmarkt verpflichtet, wenn ihr Fremdwährungskreditvolumen mehr als 10% des Gesamtkreditbestandes beträgt, wenn sie aufgrund von Fremdwährungskrediten und/oder Krediten mit Tilgungsträgern erhebliche Rechts- oder operationelle Risiken zu erwarten haben oder sie mit einer Deckungslücke von zumindest 20% rechnen müssen. Regelmäßig veröffentlich werden müssen das aushaftende Volumen an FWTT-Krediten und ihr Anteil am Gesamtkreditportfolio, die wesentlichen Währungen und der Anteil an den Fremdwährungskrediten sowie die zu erwartende Deckungslücke auf Basis von begründeten und offengelegten Annahmen.

Stärkung der Risikovorsorge

Für die Risikovorsorgen (Wertberichtigungen, Abschreibungen, Rückstellung) ist laut FMA „in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise“ verstärkt auf künftig zu erwartende Verluste abzustellen. Die Institute können aber selbst entscheiden, ob sie dabei eine Einzelengagement- oder eine Portfolioperspektive anwenden. Sie haben aber zu begründen, warum sie sich wie entschieden haben.

LKW löst Brand aus: OGH entscheidet über Haftung

Ein abgestellter LKW verursacht durch einen Kurzschluss einen erheblichen Brandschaden auf einer Landwirtschaft. Ist diese Selbstentzündung als Unfall beim Betrieb des LKWs zu werten und trifft daher den Fahrzeughalter die Haftung? Diese Streitfrage führte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Da im LKW eine Warnanzeige aufgeleuchtet hatte, führte ein beim Fahrzeughalter beschäftigter Mechaniker Reparaturen durch. Danach wurde der LKW neben dem Wirtschaftsgebäude einer Landwirtschaft abgestellt. Zwei Tage später kam es im Motorraum zu einem Kurzschluss, wodurch der LKW zu brennen begann. Das Feuer breitete sich aus, das Wirtschaftsgebäude brannte ab und weitere Gebäude wurden beschädigt. Die Feuerversicherung des Anwesens leistete Schadenersatz von 220.000 Euro.

Versicherer fordert Ersatz vom Fahrzeughalter

Nun nahm die Versicherung Regress beim Fahrzeughalter und forderte insgesamt rund 170.000 Euro samt Zinsen. Sie habe den Eigentümern aufgrund des Versicherungsvertrags den Neuwert der Gebäude ersetzt und mache nun deren Anspruch auf Ersatz des „Zeitwertschadens“ geltend. Der Brand sei entweder durch unsachgemäße Arbeiten oder durch einen technischen Defekt verursacht worden. Dies habe Ersatzansprüche der Eigentümer gegen den Halter begründet, die (nach § 67 VersVG) auf die Klägerin übergegangen seien.

OGH: Keine spezifische Gefahr eines Fahrzeugs verwirklicht

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH (2 Ob 188/16k) bestätigte die Entscheidungen. Es sei zu fragen, ob der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. In diesem Fall sei das nicht so: Es habe sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs verwirklicht. Vielmehr sei hier jene Gefahr eingetreten, die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnt, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. Somit haftet der Fahrzeughalter nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.

Kerze löst Brand aus: Regress gegenüber Kindergärtnerin berechtigt?

Eine brennende Kerze löste einen Brand in einem Kindergarten aus. Der Feuerversicherer forderte einen Großteil der Schadensumme im Regressweg von der betroffenen Pädagogin zurück. Zurecht?

Eine Kindergärtnerin hatte eine brennende Kerze auf einem Fensterbrett vergessen, die daraufhin einen Brand auslöste. Der Feuerversicherer leistete rund 31.000 Euro, wovon er im Regressweg zwei Drittel von der Pädagogin zurückforderte. Ist diese Forderung gerechtfertigt? Und wenn nicht, mit welchen Argumenten könnte man dem Versicherer entgegentreten?

 Keine fixe Grenze 

Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) meint dazu: Grundsätzlich hafte die Kindergärtnerin ihrem Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Es sei zwar regelmäßig eine Frage des Einzelfalles, inwieweit der Regress gemäßigt werden könne. Der OGH habe aber auch ausgesprochen, dass es keine fixe Grenze wie die Zweidrittel-Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder ein Drittel bei leichter Fahrlässigkeit gebe (8 ObA 31/06a).

Lebenssituation und Schuldausmaß beachten

Ohne in eine anwaltliche Tätigkeit eingreifen zu wollen, so die Schlichtungskommission, sollte man auf die persönlichen Verhältnisse der Kindergärtnerin – wie Einkommen oder Unterhaltspflichten – Bedacht nehmen. Außerdem müsste man sich den Sachverhalt hinsichtlich des Verschuldensgrades genauer ansehen – denn nicht jede vergessene Kerze begründe eine grobe Fahrlässigkeit.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

Einbruchdiebstahl und die Beweislast des Kunden

Aus der Wohnung der Kundin wurden mehrere Gegenstände und Bargeld gestohlen. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, da kein gewaltsames Eindringen festzustellen war. Der Fall ging zur Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Die Kundin hat für ihre Wohnung eine Haushaltsversicherung abgeschlossen. Während ihres Urlaubes Ende Juli 2014 sollte ihre Schwester, die im selben Haus wohnte und einen Schlüssel hatte, auf die Wohnung aufpassen. Dennoch kamen innerhalb von drei Tagen aus der Wohnung mehrere Wertgegenstände abhanden.

Die Frau meldete den Diebstahl der Polizei und brachte eine Schadenmeldung beim Versicherer ein. Ein von diesem beauftragter Sachverständiger kam zu dem Schluss, „dass an dieser Eingangstüre keine geeignete Gewaltanwendung von außen feststellbar“ sei. Das Schloss sei mit einem Originalschlüssel ge- und entsperrt worden. Laut Einschätzung des Sachverständigen wurde Bargeld in der Höhe von 400 Euro, verwahrter Schmuck um rund 5.300 Euro und Sachwerte um insgesamt rund 3.000 Euro gestohlen.

Kein gewaltsames Eindringen

Weil eben keine Beschädigungen an den Schlössern festgestellt wurden, lehnte der Versicherer die Deckung ab. „Eine gewaltsame Überwindung der ordnungsgemäß versperrten Eingangstüre hat nicht stattgefunden.“ Daraufhin brachte die Kundin einen Schlichtungsantrag bei der RSS ein und argumentierte: Selbst wenn kein Einbruchdiebstahl vorliege, sei laut den Bedingungen eine Entschädigung für einfachen Diebstahl über 1.870 Euro zu leisten. Der Versicherer wollte sich nicht am Schlichtungsverfahren beteiligen.

Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl vereinbart

Die Schlichtungskommission empfahl der Versicherung, die Summe zu bezahlen. In Punkt 3.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH HH1) wurde ein Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl vereinbart. In ihrer Deckungsablehnung übersehe die Versicherung, dass sie mit der Kundin auch eine Entschädigungsleistung für „einfachen Diebstahl“ mit limitierter Haftung vereinbart habe.

Erleichterte Beweislast der Kundin

In einem streitigen Verfahren werde die Kundin laut RSS das Vorliegen eines einfachen Diebstahls beweisen müssen. Nach gängiger Auffassung stehen ihr dabei Beweiserleichterungen zu – es genügt also, wenn sie ein Mindestmaß an Tatsachen beweise, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalles bilden. Schließlich merkt die Schlichtungskommission an: Die Tatsache, dass die Versicherung in ihrem Schreiben das Vorliegen eines Diebstahles nicht ausdrücklich bestreitet, sondern inhaltlich festhält, dass die Voraussetzungen für einen Einbruchsdiebstahl nicht feststellbar seien, spreche für die Richtigkeit der Behauptung der Kundin, dass ein Diebstahl tatsächlich stattgefunden habe.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

VKI blitzt mit Klage zu Negativzinsen ab

Eine Bank muss einem Kreditnehmer kein Geld zahlen, falls der Sollzinssatz unter null Prozent rutscht. Mit diesem Urteil stärkte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Position der Banken in der Diskussion um Negativzinsen.

Im Februar 2015 versandte eine österreichische Bank an ihre Fremdwährungskreditnehmer ein Schreiben. Darin stellte sie zu den Zinsgleitklauseln, die an den „LIBOR“ (London Interbank Offered Rate) gebunden waren, klar: Wenn der Sollzinssatz negativ werden sollte, werde es keine Zinszahlungen der Bank an die Kunden geben, sondern es werde der Sollzinssatz bei 0% eingefroren.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte die Bank auf Unterlassung. Die Bank würde gegen das Konsumentenschutzgesetz (§ 28a KSchG) verstoßen, indem sie ihre Pflicht zur Vertragstreue und die Anpassungssymmetrie verletze. Nach oben sei die Zinsanpassung ohne Beschränkung offen, während die Bank die Anpassung nach unten bei Null begrenze. Dies verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Kreditgeber muss keine Zinsen zahlen

Vor dem Erstgericht erhielt der VKI Recht. Der OGH (10 Ob 13/17k) sah hingegen im Vorgehen der Bank keine unzulässige Geschäftspraktik. Bei einem Kreditvertrag seien sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kreditnehmer, nicht der Kreditgeber Zinsen zu zahlen hat. Der Kreditnehmer könne bestenfalls damit rechnen, keine Sollzinsen zahlen zu müssen, nicht aber, dass der Kreditgeber bereit ist, dem Kreditnehmer Zinsen zu zahlen.

VVO: Private Unfallversicherung schließt wichtige Lücke

Rund 80% aller Unfälle passieren in der Freizeit. Der Versicherungsverband VVO weist deshalb in einer Aussendung darauf hin: Nur eine private Unfallversicherung federt die finanziellen Folgen langfristig ab.

Rund 800.000 Menschen in Österreich verunfallen laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) jährlich in ihrer Freizeit, knapp 9.000 Fälle enden in Invalidität.

Über die gesetzliche Sozialversicherung sind nur die Folgen eines Arbeitsunfalls gedeckt – die schwersten Unfälle ereignen sich jedoch meist in der Freizeit und beim Sport. Auch wenn die Sozialversicherung in diesen Fällen die Kosten für Behandlung und Reha übernimmt, hilft gegen die wirtschaftlichen Folgen nur eine private Unfallversicherung. Versehrtenrente, Umbaukosten et cetera bezahlt die gesetzliche Versorgung nur dann, wenn es sich um einen mit der Arbeit, Schule oder Universität verbundenen Unfall handelt.

Hausfrauen und -männer sind überhaupt nicht unfallversichert. In der Freizeit haben auch Berufstätige, Schüler und Studierende keinen Versicherungsschutz bei Unfällen

Streit zwischen Nachbarn: Schatten durch Bäume unzumutbar

Eine Frau klagte ihre Nachbarn, weil die hohen Zypressen am Grundstück ihre gesamte Wohnung beschatteten. Der Oberste Gerichtshof urteilte: Sie muss die intensive Beschattung nicht hinnehmen, obwohl die Pflanzen gesetzt wurden, bevor die gesetzliche Regelung über das Verbot unzumutbaren Lichtentzugs in Kraft getreten ist.

Die Klägerin erbte 2010 eine Eigentumswohnung einer Gegend, in der Ein- und Zweifamilienhäuser umgeben von Gärten und Wohnhausanlagen stehen. Auf ihrem Nachbars-Grundstück befanden sich entlang der Grundgrenze miteinander verwachsene Zypressen, die 1980 gepflanzt wurden, mittlerweile zwischen 15 und 18 Meter hoch waren und den Eindruck eines Waldes erweckten. In der gesamten Umgebung fand sich keine vergleichbare Baumreihe.

Wohnung und Terrasse beschattet

Das Problem der Wohnungseigentümerin: Die Baumreihe sorgte im Frühling und Sommer ab 15 Uhr für Schatten, im Herbst und Winter waren auch sämtliche Fenster beschattet. Dadurch musste bereits am Nachmittag künstliches Licht verwendet werden. Auch die Terrasse konnte kaum benutzt werden, da wegen der Bäume keine Sonne durchdrang. Aus diesen Gründen klagte die Frau die Besitzer des Nachbargrundstücks.

Lichtentzug ab 15 Uhr unzumutbar

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klägerin Recht. Die Beklagten müssen durch geeignete baumpflegerische Maßnahmen die Immissionen durch den Lichtentzug beseitigen, soweit sie das ortsübliche Ausmaß übersteigen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Für die Klägerin sei es unzumutbar, dass ihre Wohnung ab 15 Uhr bis zum Sonnenuntergang durch die Bäume beschattet wird.

Baum-Höhe bei Einzug unerheblich

Der OGH (1Ob84/16h) sah keinen Anlass, dieses Urteil abzuändern. Darauf, ob die Zypressen vor oder nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über das Verbot unzumutbaren Lichtentzugs gepflanzt wurden, komme es nicht an – denn das Gesetz siehe eine solche Einschränkung nicht vor. Es sei auch unerheblich, dass die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt die Wohnung bekommen hatte, als die Bäume bereits eine erhebliche Höhe erreicht hatten.

Einerseits habe sie sich die Wohnumgebung nicht ausgesucht, sondern das Eigentum geerbt. Andererseits wäre es schwer zu begründen, warum sich die Rechtsposition der beeinträchtigenden Nachbarn durch den Eigentümerwechsel verbessern sollte. Soweit schon der Rechtsvorgänger der Klägerin bestimmte Einwirkungen von der Nachbarliegenschaft als ortsunüblich untersagen hätte können, müsse auch dem Einzelrechtsnachfolger ein Unterlassungsanspruch zustehen.

Leichtes Spiel für Diebe: Jedes zweite Rad in Österreich falsch gesichert

Mehr als 75 Fahrräder werden durchschnittlich pro Tag in Österreich gestohlen. Grund dafür sind meist falsch oder gar nicht gesicherte Räder. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des österreichischen Versicherungsverbandes VVO und des KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit).

Nach Angaben des Bundeskriminalamts wurden im vergangenen Jahr 27.465 Fahrräder in Österreich gestohlen. Die Dunkelziffer der nicht polizeilich registrierten Diebstähle dürfte sogar bis zu achtmal so hoch sein. Rund 60% der registrierten Diebstähle passieren in den Landeshauptstädten. Laut einer Erhebung des KFV in Wien, Graz, Salzburg und St. Pölten werden rund 68% der Fahrräder unzureichend gesichert. Mehr als die Hälfte (51%) war nur durch einfache Spiral- oder Kabelschlösser geschützt, die Diebe innerhalb weniger Sekunden mit Seitenschneidern durchtrennen können.

Hochwertiges Schloss und feste Verankerung

In Wien wurden die meisten hochwertigen Schlösser (wie Panzerkabel, Bügel- oder Faltschloss) verwendet (rund 68% aller erfassten Räder), deutlich weniger waren es in Graz (40%), Salzburg (34%) und in St. Pölten (23%). „Auch das beste Fahrradschloss kann einen Diebstahl nicht verhindern, wenn das Rad ohne feste Verankerung an einer Abstellanlage oder einem anderen ortsfesten Objekt versperrt wird“, sagt KFV-Direktor Dr. Othmar Thann. Rund jedes dritte Fahrrad wurde auf diese Weise abgestellt. Sehr häufig werden Fahrräder zudem nur am Vorder- oder Hinterrad abgesperrt. In solchen Fällen können Diebe den Schnellspanner öffnen und so ein Rad ohne jegliches Werkzeug problemlos entwenden.

Bike&Ride wird beliebter

Voraussetzung für ein sicheres Abstellen sind hochwertige Abstellanlagen an den wichtigsten Ziel- und Quellpunkten des Radverkehrs. In Österreich kommen vielfach immer noch ungeeignete Vorderradhalter zum Einsatz, die keine sichere Absperrmöglichkeit bieten. Thann: „Erfreulich ist das zunehmende Angebot von Bike&Ride Stationen an Österreichs Bahnhöfen. Diese bieten vielfach besonders sichere Verwahrmöglichkeiten in versperrbaren Fahrradboxen oder überwachten Fahrradgaragen an.“

Fahrradpass mit wichtigen Informationen

Herstellermarke, Farbe, Modell, Rahmennummer, Material – all das sind wichtige Informationen, sollte das Rad abhandenkommen. Mag. Martina Stöffelbauer von der Kriminalprävention appelliert daher, den Fahrradpass zu verwenden. Dieser liegt in jeder Polizeidienststelle auf oder kann auf der Homepage des Bundeskriminalamtes heruntergeladen werden. „Der Fahrradpass dient als Eigentumsnachweis. Dort können Sie die Daten Ihres Rades eintragen und im Falle des Abhandenkommens hilft er der Polizei bei Fahndungsmaßnahmen.“

Cybercrime: Viele Österreicher wollen Gefahr nicht sehen

Die Anzahl der Anzeigen wegen Cyber-Kriminalität stieg 2016 laut Bundeskriminalamt um 30,9% auf 13.000 Fälle, die Dunkelziffer ist hoch. In einer gemeinsamen Pressekonferenz präsentierten der österreichische Versicherungsverband VVO, das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) und Experten von KPMG die neuesten Entwicklungen rund um das Thema.

„Jeder Internetnutzer kann heute von Cybercrimedelikten betroffen sein – auch wenn das viele Menschen und ganze Unternehmen nicht sehen wollen“, sagt Dr. Wolfram Littich, Vorstandsvorsitzender der Allianz Gruppe in Österreich und Vizepräsident des VVO. „Die größte Schwachstelle ist und bleibt der Mensch selber.“ Jährlich werden dadurch in Österreich Schäden von mehreren Millionen Euro verursacht, so Littich.

Mindestens eine Million Österreicher geschädigt

Die Dunkelziffer der Cybercrime-Fälle ist laut einer aktuellen Erhebung des KVF unter 2.400 Personen hoch. So geben 24% der Befragten an, in den letzten Jahren Opfer von Cyber-Kriminalität geworden und dabei geschädigt worden zu sein. Auf die webaktive Bevölkerung hochgerechnet (rund 4,2 Mio. Menschen in Österreich) bedeutet das: mindestens 1 Mio. Menschen wurden durch zumindest ein einmaliges Vorkommnis finanziell oder psychisch in den letzten Jahren geschädigt.

„Nach Angaben der Betroffenen wurden die meisten finanziellen Schäden in den letzten Jahren durch Viren und Lieferbetrug bei den Betroffenen verursacht“, erklärt Dr. Othmar Thann, Direktor des KFV. Besonders hoch ist der finanzielle Schaden laut Studie bei Diebstählen von sensiblen Daten (Identitätsdiebstahl), der sich auf rund 1.200 Euro beläuft. Auch wer Opfer eines Internet-Betrugs wurde, trägt mitunter hohe finanzielle Schäden davon.

72% durch Cyber-Vorfall psychisch belastet

Eine Schadensumme von durchschnittlich 480 Euro wird von den Betroffenen genannt. Abgesehen von den finanziellen Auswirkungen geben 72% der Cybercrime-Opfer in der Befragung eine starke bis mittlere seelisch-emotionale Beeinträchtigung durch einen Vorfall an. Den stärksten psychischen Beeinträchtigungsgrad zeigen Opfer von psychischer Integrität (Mobbing) und Identitätsdiebstahl.

Cyber-Security muss „Chefsache“ werden

Dass Cyberkriminalität nicht nur Privatpersonen betrifft, verdeutlicht eine aktuelle KPMG-Studie. Darin geben 30% der befragten Unternehmen an, schon einmal durch ein Cybercrime-Delikt geschädigt worden zu sein. „Sowohl Klein- und Mittelbetriebe als auch die großen Konzerne müssen ihr Bewusstsein in Bezug auf Cybersicherheit noch schärfen“, betont Andreas Tomek, KPMG Partner im Bereich Advisory. „Unternehmen benötigen eine ganzheitliche Perspektive, um sich den Herausforderungen der Cyberkriminalität wirksam stellen zu können.“ Gefragt sei ein Ansatz, der Menschen und Prozesse genauso berücksichtigt wie Technologien. Nur wenn Cyber-Security „Chefsache“ werde, können sich Unternehmen langfristig wehren.

 

Haftungsstreit nach Baustellen-Unfall

Verletzt sich ein auf einer Baustelle tätiger selbständiger Unternehmer wegen einer unzureichend abgesicherten Gefahrenquelle, hat der Bauherr dafür einzustehen. Den Verletzten trifft jedoch wegen seines unvorsichtigen Verhaltens eine Mitschuld, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH).

Ein Gastwirt ließ als Bauherr Personalwohnungen errichten. Dafür bestellte er einen Baumeister, der die Arbeiten koordinieren und für Sicherheit auf der Baustelle sorgen sollte. Dieser gab die Anweisung, einen Lichtschacht absturzsicher abzudecken. Dabei muss die Abdeckung so fest sein, dass sie nicht verschoben werden kann. Die daraufhin getroffenen Sicherheitsmaßnahmen entsprachen allerdings nicht den gegebenen Vorschriften.

So kam es auch zu dem Unfall eines selbstständiger Unternehmers, der auf der Baustelle mit Betonbohrarbeiten beauftragt war. Weil die Betonstiege verstellt war, nahm er den Weg über die Abdeckung, um an seine Arbeitsstelle zu gelangen. Dabei rutschten die Abdeckbretter weg, er fiel vier Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.

Wen trifft die Schuld – Bauherr, Kläger oder beide?

Der verletzte Unternehmer brachte nun Klage gegen den Gastwirt ein. Dieser bestritt seine Haftung vor allem mit der Begründung, er habe einen Baustellen-Koordinator bestellt. Zudem sei der Kläger am Unfall selbst schuld, da er diesen durch unvorsichtiges Verhalten herbeigeführt habe.

Das Erstgericht sprach sich für eine um 50% geminderte Haftung des Bauherren aus, da den Kläger eine Mitschuld treffe. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen zur Gänze ab, weil sich der Kläger in eine offensichtliche Gefahr begeben habe und damit eine Verletzung von Fürsorgepflichten des Bauherrn ausscheide.

OGH: Mitschuld des verunfallten Unternehmers

Der Oberste Gerichtshof (1 Ob 174/16v) stellte die erstgerichtliche Entscheidung wieder her. Die Bestellung eines Baustellenkoordinators könne den Bauherrn nur gegenüber geschädigten Arbeitnehmern von seiner Haftung befreien. Verletzt sich ein selbstständiger Unternehmer, treffe den Bauherrn die allgemeine Fürsorgepflicht. Ihm seien auch Unterlassungen des Baustellen-Koordinators zuzurechnen.

Ein Alleinverschulden des Klägers steht für den OGH schon deshalb nicht zur Debatte, weil für ihn keineswegs offensichtlich war, dass die Abdeckung bei einem Betreten wegrutschen könnte. Allerdings treffe ihn ein Mitverschulden, weil es ihm auch möglich gewesen wäre, den sichereren Weg über die Stiege zu nehmen und den dort befindlichen Hindernissen auszuweichen