Wiener Städtische: Start des interaktiven Risikoradars

Mittels einer interaktiven Karte auf risikoradar.at können einzelne Regionen genau hinsichtlich Risikos von Naturkatastrophen analysiert werden. Die Suche funktioniert mittels Postleitzahl oder per Klick auf die jeweilige Gemeinde der gesamten Österreichkarte.

Anhand einer fünfstufigen Skala ist die Gefahr, von einem der Risiken betroffen zu werden, auf einen Blick ersichtlich. Zusätzlich gibt es eine kurze Beschreibung, welche Ereignisse, die zu schweren Schäden geführt haben, in den vergangenen Jahren bereits eingetreten sind. Das jeweilige Risiko basiert auf den Daten der Wiener Städtischen Versicherung.

 

„Sicherheit, Prävention und Service für unsere Kundinnen und Kunden stehen bei uns an erster Stelle. Mit dem innovativen Risikoradar stellen wir ein weiteres Servicetool online zur Verfügung. Damit sind wir Vorreiter in Österreich und wollen das Bewusstsein für Risiken stärken“, erklärt Mag. Robert Lasshofer, Generaldirektor der Wiener Städtischen Versicherung.

Kostenfaktor Hagel, Sturm & Hochwasser

Intensität und Häufigkeit von Naturkatastrophen nehmen in den letzten Jahren zu. Sturm, Hagel und Hochwasser verursachen fast jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe. Innerhalb des vergangenen Jahrzehnts hat die Wiener Städtische an ihre KundInnen insgesamt knapp 700 Millionen Euro für Naturkatastrophenschäden ausbezahlt. „Das zeigt die große Bedeutung von Versicherungen, sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich. Wir federn damit bestmöglich finanzielle Folgen bei unseren Versicherungsnehmerinnen und -nehmern ab und übernehmen zusätzlich eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion“, ergänzt Mag. Lasshofer.

Prävention mit WetterService Plus-App

Die WetterService Plus-App bietet rechtzeitige und punktgenaue Warnungen vor Gewitter, Sturm, Hagel und anderen Wettergefahren, um möglichst schnell vorsorgen zu können. Sie wurde in Zusammenarbeit mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) ent- und weiterentwickelt.

HDI Leben: Rentenversicherung jetzt auch gegen Einmalprämie

Im Jänner hat HDI Leben eine neue Rentenversicherung gegen laufende Prämie eingeführt, jetzt ist das Produkt auch gegen Einmalprämie zu haben. Angesprochen sind Kunden, die mindestens 7.500 Euro langfristig anlegen wollen.

Im aktuellen Niedrigzinsumfeld ist es für risikoaverse Kunden besonders schwer, eine sichere und dennoch profitable Lösung für ihre private Altersvorsorge zu finden“, so Michael Miskarik, Niederlassungsleiter der HDI Lebensversicherung AG in Österreich. Die neue Variante eigne sich als Alternative zu Bankprodukten für jene, die eine größere Summe anlegen wollen.

 

Kern von „Two Trust Selekt“ ist eine klassische Rentenversicherung. Das angesparte Guthaben fließt in das Sicherungsvermögen (früher: Deckungsstock) und der Kunde wählt jährlich, ob er an der klassischen Überschussbeteiligung des Sicherungsvermögens oder an der Wertentwicklung des „Multi-Index-Konzeptes“ teilnehmen möchte.

Breit gestreutes Portfolio erhöht Renditechance

Das „Multi-Index-Konzept“ setzt sich aus derzeit sechs internationalen Aktien-Indizes zusammen. Die breite Streuung über verschiedene Regionen führt zu geringerer Abhängigkeit von der Entwicklung eines einzelnen Indexes und erhöht langfristig die Renditechance. Das Portfolio können Kunden online verfolgen. Erträge aus dem „Multi-Index-Konzept“ werden jährlich gesichert; Verluste sind ausgeschlossen. Zum vereinbarten Rentenbeginn steht Kunden mindestens die eingezahlte Prämie – abzüglich Versicherungssteuer – für die Altersvorsorge zur Verfügung.

Pflegebedürftigkeit optional zu ergänzen

Optional lässt sich „Two Trust Selekt“ mit einer Pflege-Absicherung ergänzen. Im Fall von Pflegebedürftigkeit kann der Versicherte in der Tarifvariante „Extra“ eine höhere lebenslange Altersrente erhalten. Diese kann doppelt so hoch sein wie die normale Altersrente.

Fahrzeug mit zwei Kennzeichen beschädigt Tor – welcher Versicherer haftet?

Ein zugelassenes Fahrzeug mit einem zusätzlichen Probefahrt-Kennzeichen richtet einen Schaden an. Das ruft zwei Versicherer auf den Plan – die beide nicht für die Deckung aufkommen wollen. Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler klärt die Frage.

Ein Mitarbeiter einer Kfz-Reparatur-Unternehmens montierte auf einem zugelassenen Auto zusätzlich eine blaue Werkstätten-Kennzeichen-Tafel. Während der Ausfahrt beschädigte er das Tor der angemieteten Kfz-Werkstätte. Wer hat den Schaden zu

Beide Kfz-Versicherer haften, können aber die Hälfte wieder zurückfordern

Die RSS sagt: beide Versicherer haften! Dass ein „Probefahrt-Kennzeichen“ über das Fahrzeug gehängt werde, befreie den „normalen“ Kfz-Haftpflichtversicherer nicht von seiner Leistungspflicht. Ebenso sei aber auch der Versicherer des „blauen Taferls“ zur Haftung heranzuziehen – „im Ergebnis kann jeder der Versicherer vom anderen die Hälfte im Regressweg einfordern.“

OGH: Haftet der Arzt für falsch gemischtes Medikament?

Eine falsch gemischte Lösung führte zu Verätzungen bei der Patientin. Zweifellos ein Fehler der Apotheke, doch kann auch der Arzt dafür haftbar gemacht werden?

Was war geschehen? Der Patientin wurde 2014 beim HNO-Arzt die Nasenschleimhaut verätzt, weil im Mittel, das als Oberflächenanästhetikum verwendet wurde, irrtümlicherweise Alkohol enthalten war. Eigentlich sollte die Pantocain-Lösung mit destilliertem Wasser hergestellt werden, stattdessen bestand sie zu 96% aus Alkohol.

 

Auf der Flasche der von der Apotheke falsch gemischten Lösung stand groß der Name der Arznei mit „2% PANTOCAIN LÖSUNG“. Aus der kleiner gedruckten Zutatenliste ging hervor, dass es sich um eine Lösung mit Alkohol in hoher Konzentration handelte. Es war das erste Mal seit 2009, dass die Apotheke dem HNO-Arzt das falsche Mittel lieferte.

24.000 Euro Schadenersatz – Arzt hat sich auf richtiges Mittel verlassen

Nun forderte die Patientin insgesamt knapp 24.000 Euro an Schmerzensgeld, Heilungskosten und für ihre Barauslagen. Der Arzt habe fahrlässig nicht auf das Etikett geachtet, das die Apotheke auf der Flasche angebracht hatte. Dieser entgegnete jedoch, er habe sich darauf verlassen können, dass die Lösung entsprechend seinem Rezept korrekt zusammengesetzt war.

OGH: Arzt muss Flasche im Vorfeld prüfen

Weder vor dem Erst- noch vor dem Berufungsgericht war die Patientin mit ihrer Klage erfolgreich. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das hingegen anders als die Vorinstanzen. Er führte aus, dass es „keine Überspannung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs bedeutet, wenn der Arzt die ihm auf der Arzneiflasche zur Verfügung stehenden Informationen vor dem Einsatz der Arznei überprüft.“ In diesem Fall hinderte den Arzt nichts daran, einen kurzen Blick auf die Flasche zu werfen, bevor er sie verwendete.

Sorgfalt vor allem bei magistralen Rezepturen wichtig

Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er mit der Arznei noch keinerlei negativen Erfahrungen gemacht hat. Der OGH verweist außerdem auf die Apothekenbetriebsordnung 2005: Demnach muss ein Facharzt jedenfalls vor der erstmaligen Anwendung eines Mittels prüfen, ob der Inhalt seiner Verschreibung entspricht. Gerade bei magistralen Zubereitungen dürfe er sich nicht darauf verlassen, dass seiner Vorschreibung entsprochen wurde.

Laut OGH (4 Ob 42/16d) haften nun auch der Arzt und seine Versicherung für die Folgen der Verätzung. Wie hoch die Summe sein wird, hat die Unterinstanz noch zu klären.

Helvetia präsentiert Wohn-Umfrage und neue Haushalt/Eigenheim

Im Auftrag von Helvetia Österreich hat GfK Austria mehr als 1.000 Personen zwischen 20 und 80 Jahren über ihr Verhältnis zum Wohnen befragt. Die Ergebnisse spiegeln sich in der Produktgestaltung der neuen Eigenheim- und Haushaltsversicherung wider.

47% der Befragten leben in einem Eigentumshaus, 30% in einer Mietwohnung und 15% in einer Eigentumswohnung. „Neun von zehn Personen besitzen eine Haushalts-/Eigenheimversicherung“, so Werner Panhauser, Vorstand Vertrieb-Marketing von Helvetia Österreich. Zur Angst vor Einbruch (51%) gesellt sich für genauso viele Österreicher die Sorge, dass die Versicherung im Schadenfall wegen (unterstellter) grober Fahrlässigkeit nicht bezahlt. Bedenken hat knapp die Hälfte (48%) auch, dass die Versicherungsdeckung zur Bezahlung des Schadens nicht ausreicht. Ein Drittel gibt zwar an, die Deckungssumme jährlich anzupassen – fast jeder Fünfte hat diese aber seit Versicherungsabschluss noch nie angepasst.

Grobe Fahrlässigkeit bis zu 100%, keine Unterversicherung und unbegrenzter Rohrersatz

Auf diese Befürchtungen im Schadenfall will Helvetia mit ihrer überarbeiteten Eigenheim- und Haushaltsversicherung reagieren. So kann mit einem Zusatzbaustein die ursprüngliche Leistung bei grober Fahrlässigkeit angehoben werden. In der Variante „exklusiv“ erhöht sich die Versicherungssumme um 100%, bei „gehoben“ um 50%, mindestens aber um 15.000 Euro.

Im neuen Produkt stehen je nach Ausstattung des Eigenheims die Kategorien „norm“, „gut“ und „luxus“ mit automatisch hinterlegten Quadratmeterrichtsätzen zur Auswahl. Damit soll den Kunden das Risiko der Unterdeckung genommen werden.

Außerdem ist ein unbegrenzter Rohrersatz in der Leitungswasserversicherung inkludiert. Ab der Variante „gehoben“ entfällt nun die Meterbegrenzung und der unbegrenzte Rohrersatz innerhalb des Gebäudes kommt voll zum Einsatz. Auch am Versicherungsgrundstück entfällt die Meterbegrenzung gedeckelt mit unterschiedlichen Sublimits.

Sportgeräte, Technik, Wellness und Garten

Zusätzlich ermöglicht das Aktivpaket erhöhten Versicherungsschutz gegen Diebstahl für Sportgeräte im Kfz, am Versicherungsgrundstück und bei Sportveranstaltungen. Privat genutzte Gegenstände für Sport, Jagd oder Fischerei sind bis zu 5.000 Euro versichert, elektronisches Sportzubehör bis zu 500 Euro.

Mit dem Paket „Haustechnik Wohnung“ ist ab sofort auch die gesamte Technik der (Miet-)Wohnung versichert (Klimaanlagen, Alarm- und Gegensprechanlagen, Sende- und Empfangsanlagen). Gegenstände wie Whirlpools, Swimmingpools, Saunen und Infrarotkabinen sowie weitere Gegenstände im Garten sind mit dem „Wellness/Garten-Paket“ gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden versichert.

Außerdem schützt Helvetia das Vermögen der Kunden vor Schadenersatzansprüchen Dritter. Die Versicherungssummen variieren in Abhängigkeit der gewählten Deckungen: „exklusiv“ bis 5 Mio. Euro, „gehoben“ bis 3 Mio. Euro oder „klassisch“ bis 1,5 Mio. Euro.

OGH: Schmerzensgeld auch ohne körperlichen Schaden?

Bei der Herzoperation passierte ein Missgeschick: Die Spitze einer Präparierschere brach ab und rutschte in eine Vene des Patienten. Dort ist sie auch geblieben. Seinen Gesundheitszustand hat das nicht beeinträchtigt, dennoch forderte der Mann vom Hersteller Schmerzensgeld wegen psychischer Belastung.

Der zumindest einen Zentimeter lange Fremdkörper verursacht keine Schmerzen, wirkt sich nicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand aus und führt auch zu keiner psychischen Beeinträchtigung. Ausgeschlossen ist auch, dass die Spitze der Schere im Körper des Patienten wandert. Daher war aus medizinischer Sicht davon abzuraten, den Fremdkörper risikoträchtig zu entfernen.

 

Patient seit Operation „psychisch extrem belastet“

Der Patient forderte nun vom Hersteller der Spritze seelisches Schmerzensgeld und stützte sich dabei auf das Produkthaftungsgesetzt (PGH). Seit der Operation sei er psychisch extrem belastet und lebe in ständiger Angst, die Spitze könnte wandern oder auch unabhängig davon Schaden anrichten und seinen Tod herbeiführen.

Der Hersteller argumentierte, die Scherenspitze verursache beim Kläger keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Eine sonstige psychische Alteration ohne Krankheitswert sei nur bei einer Körperverletzung abzugelten.

Körperverletzung oder nicht?

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 48/16m) sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu. Als Folge einer Körperverletzung seien auch seelische Schmerzen ersatzfähig. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein eigenständiger Leidenszustand von Krankheitswert vorliegt oder an eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit besteht.

Unter einer „Verletzung an dem Körper“ (§ 1325 AGBG) sei jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. „Auch ärztliche Eingriffe sind Körperverletzungen, wenn sie negative Folgen zeitigen. Eine äußerlich sichtbare Körperverletzung muss nicht vorliegen“, heißt es im Urteil. Bei den Sorgen des Klägers handle es sich daher nicht um psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen, sondern vielmehr um die nachvollziehbaren seelischen Folgen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB.