Hund verletzt Frau: Wer haftet für den Schaden?

Ein unbeaufsichtigter Hund greift einen zweiten Hund an, den eine Frau an der Leine führt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu klären, ob die Hundehalterin des „Angreifers“ Schmerzensgeld zahlen muss.

Die 72-jährige Frau machte mit dem angeleinten Hund einer Freundin einen Spaziergang durch den Ort. Als sie an einem Haus vorbeiging, rannte plötzlich ein Hund aus der Einfahrt und sprang mit einem Satz auf den vorbeigehenden Hund. Dieser setzte daraufhin ebenso zum Sprung an und brachte die Seniorin zu Sturz, die sich dabei verletzte. Dem „angreifenden“ Hund war es bereits zuvor einige Male gelungen, das Grundstück zu verlassen und unbeaufsichtigt durch die Siedlung zu laufen.

Die Frau brachte nun Klage gegen die Hundehalterin ein und forderte knapp 16.000 Euro an Schmerzensgeld und Folgekosten des Unfalls. Die Beklagte wandte ein, dass ihren Hund keine Schuld treffe. Vielmehr habe sich die Klägerin bewusst für einen Spaziergang mit dem Hund entschieden und sich damit auf das mögliche Risiko eingelassen.

„Typische Gefahr“ eines unbeaufsichtigten Tieres

Während das Erstgericht der Klage stattgab, wies das Berufungsgericht diese ab. Für die Beherrschung des geführten Hundes trage allein die Klägerin die Verantwortung; sie sei durch das Verhalten des von ihr geführten Hundes umgerissen worden.

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 206/16x) stellte hingegen das Ersturteil wieder her. Die ruckartige Reaktion des geführten Hundes sei eine unmittelbare Reaktion auf den „Angriff“ des Hundes der Beklagten gewesen. Es handle sich hier um eine typische Gefahr eines unbeaufsichtigten Tieres: Durch das Verhalten des Hundes werden andere Tiere aufgeschreckt, wodurch ein Schaden verursacht wird.

Frau klagt Reiseveranstalter nach Sturz am Buffet

Eine Urlauberin klagt den Reiseveranstalter, weil sie beim Gang zum Frühstücksbuffet gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Anders als für die Vorinstanzen ist für den Oberste Gerichtshof (OGH) alles andere als klar, dass die Frau die alleinige Schuld am Unfall trifft.

Die Frau hatte bei einem Reiseveranstalter eine Busreise mit Übernachtung und Frühstück in einem Hotel gebucht. Es war der dritte Reisetag, als die Urlauberin am Frühstücksbuffet entlang ging und dabei ein Stück Paprika übersah, das am Boden gelegen hatte. Sie rutschte darauf aus, fiel rücklings auf den Boden und verletzte sich. Nun klagte die Frau den Reiseveranstalter auf insgesamt mehr als 15.000 Euro Schadenersatz, wobei sie die Anrechnung eines eigenen Verschuldens von einem Drittel feststellte.

Mitarbeiter haben Pflichten nicht verletzt

Das Erstgericht wie die Klage ab. Das Paprikastück sei erst kurz vor dem Unfall zu Boden gefallen. Selbst wenn die Hotelmitarbeiter den Boden durchgehend kontrolliert hätten, wäre unsicher, ob sie den Paprikastreifen kurz vor dem Sturz noch entfernen hätten können.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne die Beweisrüge der Klägerin zu den vom Erstgericht ergänzend getroffenen Feststellungen zu behandeln. Hätte der Kellner das Paprikastück wahrgenommen und entfernt, wäre es nicht zum Sturz der Klägerin gekommen. Selbst unter Zugrundelegung dieses gewünschten Sachverhalts wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zu verneinen.

Durchgehende Boden-Reinigung übertrieben

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht nicht und verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück. Sollte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernehmen, könne den Mitarbeitern des Hotels nicht der Vorwurf gemacht werden, zumal dieses erst kurz vor dem Sturz der Klägerin zu Boden gefallen wäre. Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten gewährleistet, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Hotelbetreibers.

Beiderseitiges Verschulden?

Sofern das Berufungsgericht aber die von der Klägerin gewünschten Feststellungen treffen, läge ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch das Hotelpersonal vor. Denn der Kellner hätte dann den erkennbaren grünen Paprikastreifen auf dem Fliesenboden nicht entfernt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war. In diesem Fall wäre von einem gleichteiligen Verschulden der Parteien auszugehen. Auch die Klägerin habe nicht auf den Boden gesehen, obwohl sie – ebenso wie der Kellner – den Paprika durchaus bemerken hätte können.

Rechtsschutz-Streit: Wann ist der Versicherungsfall eingetreten?

Der Versicherer lehnt die Rechtsschutzdeckung für einen Passivprozess wegen Vorvertraglichkeit ab. Ob das berechtigt war, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu klären.

Im September 2013 hatte die Erstklägerin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, wobei der Zweitkläger mitversichert war. Dem Vertrag liegen die  Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2011) zugrunde, inkludiert ist auch den Baustein „Grundstückseigentum und Miete“.

Nun wurden die Versicherungsnehmer vom Eigentümer einer Liegenschaft in Anspruch genommen. Grund war die titellose Benützung seit Anbeginn bzw. Widerruf des Prekariums (Bittleihe bzw. Gebrauchsüberlassung, Anm. d. Red.). Die Kläger forderten per Klage vom 17. Juni 2015, die Beklagten haben die Wohnung samt Gartenfläche und einer Halle zu räumen. Schon der 2010 verstorbene Vater der Erstklägerin habe diese Inanspruchnahme der Wohnung untersagt.

Versicherungsfall vor Vertragsabschluss eingetreten

Nun ging es aber um einen anderen Rechtsstreit, nämlich jenem zwischen den beklagten Versicherungsnehmern und dem Rechtsschutzversicherer. Letzterer lehnte nämlich die Deckung für den Passivprozess ab, weil der Versicherungsfall bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Dem hielten die Kläger entgegen, dass die Frage der Vorvertraglichkeit nur nach ihrem Vorbringen zu beurteilen sei. Die Deckung habe nicht unter Hinweis auf eine bloße – von den Versicherten bestrittene und durch nichts bewiesene – Prozessbehauptung der Gegenseite abgelehnt werden dürfen.

Dazu ein Blick in die ARB: Laut Artikel 2 gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, „in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen“. Bei mehreren Verstößen sei der erste, daäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.

Verbleib der Kläger jahrelang geduldet

Das Erstgericht gab der Klage statt. Seit den Aufforderungen des Vaters im Jahr 2010 liege kein Dauerverstoß vor, weil nach dem Vorbringen in der Räumungsklage weder seitens des Vaters noch später seitens der Mutter weitere Aufforderungen oder ein gerichtliches Vorgehen gefolgt seien. Vielmehr sei der Verbleib der Kläger jahrelang geduldet worden. Damit zeige die Einbringung der Räumungsklage im Juni 2015 den ersten adäquat ursächlichen Verstoß im Sinn des Art 2.3. ARB 2011 an.

Das Berufungsgericht war anderer Ansicht. Maßgeblich für den Beginn des (angeblichen) Verstoßes seien allein die Behauptungen im Ausgangsverfahren. Darauf abstellend liege ein – die Jahresfrist laut ARt 2.3. ARB 2011 ausschließender – Dauerverstoß vor, weil die Kläger die Räumungsverpflichtung bestreiten und die Räumung beharrlich verweigern würden. Zwar komme es nicht auf die Räumungsaufforderungen des Vaters an, da nicht er, sondern der Kläger im Ausgangsverfahren vom Verstoß betroffen sei. Er sei jedoch bereits 2012 und damit vor Versicherungsbeginn Eigentümer der Liegenschaft geworden.

OGH: Zeitpunkt der Klage entscheidend

Der OGH (7 Ob 127/16a) bejahte – wie bereits das Berufungsgericht – die Vorvertraglichkeit. Das von einem Versicherungsnehmer in einem von ihm geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen sei in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall nach Art 2.3. ARB 2011 eingetreten ist, heranzuziehen. Nach diesem liegt ein Dauerverstoß vor, der vor Vertragsbeginn eingesetzt hatte.

Autos der Österreicher: PS-Leistung enorm gestiegen

Die Österreicher kaufen immer PS-stärkere Autos. So ist die PS-Stärke der Autos laut einer Analyse der Wiener Städtischen Versicherung in den vergangenen zehn Jahren um rund ein Fünftel gestiegen. In der Steiermark wird der größte Wert auf die PS-Leistung gelegt.

Lagen Fahrzeuge in Österreich 2007 noch bei durchschnittlich 104,6 PS, so sind es aktuell 123 PS. Das bedeutet eine Steigerung von knapp 18% innerhalb von zehn Jahren. „Interessant dabei ist, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 kaum Einfluss auf das Verhalten der ÖsterreicherInnen hatte. Der Aufwärtstrend wurde dadurch nur kurzfristig verlangsamt“, sagt Robert Lasshofer, Generaldirektor der Wiener Städtischen Versicherung.

Steirer haben die meisten, Burgenländer die wenigsten PS

Neben der österreichweiten Aufwärtstendenzen zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Regionen. In der Steiermark sind mit durchschnittlich 124,9 PS die stärksten Autos in Österreich zu finden. Dort ist die PS-Leistung mit 24% auch am stärksten gestiegen, gefolgt von Vorarlberg, Kärnten, Salzburg und Tirol mit je rund 23%. Die Fahrzeuge mit der geringsten PS-Stärke fahren die Burgenländer (118,1 PS) und die Kärntner (119,5 PS).

Motorleistung zählt zu Top-3-Kaufkriterien

Eine Umfrage der Wiener Städtischen bestätigt diesen Trend. Demzufolge achten 80% aller Österreicher darauf, dass genug Pferdestärken unter der Motorhaube sind. Für knapp jeden Dritten zählt die Leistung des Autos sogar zu den drei wichtigsten Kriterien beim Autokauf. Auch hier sind die Steirer ganz oben im Ranking: 42% unter ihnen nennen die PS-Leistung als Top-Kriterium.

Rechtsstreit, weil Auslandskrankenversicherung nicht für Rücktransport zahlt

Eine dringend notwendige Operation wurde bei einer Frau aus Deutschland in Portugal nicht durchgeführt. Für den Rücktransport nach Düsseldorf wollte die Versicherung allerdings nicht aufkommen. Was der Fall für österreichische Versicherungsnehmer bedeutet, erklärt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Die in Portugal geborgene Frau, die in Gelsenkirchen lebte, hatte eine sogenannte langfristige Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Diese deckte unter anderem die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland.

Im Sommer 2008 arbeitete die damals 37-Jährige in einem Hotel in Portugal, als sie infolge einer Kinderwunschbehandlung gesundheitliche Beschwerden erlitt. Die Ärzte diagnostizierten eine stark erhöhte Konzentration von C-reaktiven Proteinen (CRP) im Blut und leiteten eine Behandlung mit Antibiotika ein. Als sich der Zustand der Patientin dramatisch verschlechterte, wurde sie in eine Klinik nach Lissabon verlegt, wo die Untersuchungen einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis ergaben. Einen Termin für eine eigentlich dringend erforderliche Operation setzten die Ärzte jedoch nicht an.

Also ließ sich die Patientin am nächsten Tag nach Düsseldorf fliegen. Eine Notoperation verhinderte das Schlimmste: Es wurden nämlich eine schwere Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendes Multiorganversagen und entgleisten Blutsalzen festgestellt – die Frau schwebte in akuter Lebensgefahr.

War der Rücktransport medizinisch notwendig?

Für den Transport von Portugal nach Deutschland forderte die Frau nun 21.5000 Euro von ihrer Versicherung, die von ihrer Arbeitgeberin verauslagt worden waren. Der Versicherer verweigerte allerdings die Erstattung. Es habe keine medizinische Notwendigkeit für den Rücktransport bestanden, die weitere Behandlung wäre auch in Lissabon möglich gewesen. Das Risiko eines etwaigen ärztlichen Behandlungsfehlers der dortigen Ärzte sei nicht versichert.

Das zuständige Landgericht hat der Klage weitgehend, nämlich in Höhe eines Teilbetrages von rund 21.000 Euro, stattgegeben. Die beklagte Versicherung ging in Berufung – ohne Erfolg. Der Rückransport nach Deutschland sei den objektiven Befunden zufolge sehr wohl medizinisch notwendig gewesen, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest (20 U 190/13). Die operative Behandlung der Frau wäre im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen. Ein möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft nicht in Frage. Daher spiele es keine Rolle, ob die Operation in Lissabon nicht durchgeführt werden konnte oder ob sie wegen einer Fehleinschätzung und damit eines Behandlungsfehlers der dortigen Ärzte nicht durchgeführt wurde.

Gutachten eines Arztes anfordern

Was bedeutet das für österreichisches Recht? Auch hier gilt laut RSS, dass die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung beziehungsweise des Rücktransports nach objektiven Kriterien ex ante zu beurteilen sei und nicht von der subjektiven Auffassung des Versicherungsnehmers abhänge. „Einem österreichischen Versicherungsnehmer wäre in einem solchen Fall zu raten, die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransportes von einem Arzt feststellen zu lassen“, so die RSS. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Rücktransport nicht notwendig war, „muss entweder der Versicherer leisten oder besteht eine Haftung des Arztes, wenn dieser objektiv ein falsches Gutachten abgegeben hat“.