Frau klagt Reiseveranstalter nach Sturz am Buffet

Eine Urlauberin klagt den Reiseveranstalter, weil sie beim Gang zum Frühstücksbuffet gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Anders als für die Vorinstanzen ist für den Oberste Gerichtshof (OGH) alles andere als klar, dass die Frau die alleinige Schuld am Unfall trifft.

Die Frau hatte bei einem Reiseveranstalter eine Busreise mit Übernachtung und Frühstück in einem Hotel gebucht. Es war der dritte Reisetag, als die Urlauberin am Frühstücksbuffet entlang ging und dabei ein Stück Paprika übersah, das am Boden gelegen hatte. Sie rutschte darauf aus, fiel rücklings auf den Boden und verletzte sich. Nun klagte die Frau den Reiseveranstalter auf insgesamt mehr als 15.000 Euro Schadenersatz, wobei sie die Anrechnung eines eigenen Verschuldens von einem Drittel feststellte.

Mitarbeiter haben Pflichten nicht verletzt

Das Erstgericht wie die Klage ab. Das Paprikastück sei erst kurz vor dem Unfall zu Boden gefallen. Selbst wenn die Hotelmitarbeiter den Boden durchgehend kontrolliert hätten, wäre unsicher, ob sie den Paprikastreifen kurz vor dem Sturz noch entfernen hätten können.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne die Beweisrüge der Klägerin zu den vom Erstgericht ergänzend getroffenen Feststellungen zu behandeln. Hätte der Kellner das Paprikastück wahrgenommen und entfernt, wäre es nicht zum Sturz der Klägerin gekommen. Selbst unter Zugrundelegung dieses gewünschten Sachverhalts wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zu verneinen.

Durchgehende Boden-Reinigung übertrieben

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht nicht und verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück. Sollte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernehmen, könne den Mitarbeitern des Hotels nicht der Vorwurf gemacht werden, zumal dieses erst kurz vor dem Sturz der Klägerin zu Boden gefallen wäre. Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten gewährleistet, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Hotelbetreibers.

Beiderseitiges Verschulden?

Sofern das Berufungsgericht aber die von der Klägerin gewünschten Feststellungen treffen, läge ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch das Hotelpersonal vor. Denn der Kellner hätte dann den erkennbaren grünen Paprikastreifen auf dem Fliesenboden nicht entfernt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war. In diesem Fall wäre von einem gleichteiligen Verschulden der Parteien auszugehen. Auch die Klägerin habe nicht auf den Boden gesehen, obwohl sie – ebenso wie der Kellner – den Paprika durchaus bemerken hätte können.