Einbruchdiebstahl und die Beweislast des Kunden

Aus der Wohnung der Kundin wurden mehrere Gegenstände und Bargeld gestohlen. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, da kein gewaltsames Eindringen festzustellen war. Der Fall ging zur Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Die Kundin hat für ihre Wohnung eine Haushaltsversicherung abgeschlossen. Während ihres Urlaubes Ende Juli 2014 sollte ihre Schwester, die im selben Haus wohnte und einen Schlüssel hatte, auf die Wohnung aufpassen. Dennoch kamen innerhalb von drei Tagen aus der Wohnung mehrere Wertgegenstände abhanden.

Die Frau meldete den Diebstahl der Polizei und brachte eine Schadenmeldung beim Versicherer ein. Ein von diesem beauftragter Sachverständiger kam zu dem Schluss, „dass an dieser Eingangstüre keine geeignete Gewaltanwendung von außen feststellbar“ sei. Das Schloss sei mit einem Originalschlüssel ge- und entsperrt worden. Laut Einschätzung des Sachverständigen wurde Bargeld in der Höhe von 400 Euro, verwahrter Schmuck um rund 5.300 Euro und Sachwerte um insgesamt rund 3.000 Euro gestohlen.

Kein gewaltsames Eindringen

Weil eben keine Beschädigungen an den Schlössern festgestellt wurden, lehnte der Versicherer die Deckung ab. „Eine gewaltsame Überwindung der ordnungsgemäß versperrten Eingangstüre hat nicht stattgefunden.“ Daraufhin brachte die Kundin einen Schlichtungsantrag bei der RSS ein und argumentierte: Selbst wenn kein Einbruchdiebstahl vorliege, sei laut den Bedingungen eine Entschädigung für einfachen Diebstahl über 1.870 Euro zu leisten. Der Versicherer wollte sich nicht am Schlichtungsverfahren beteiligen.

Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl vereinbart

Die Schlichtungskommission empfahl der Versicherung, die Summe zu bezahlen. In Punkt 3.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH HH1) wurde ein Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl vereinbart. In ihrer Deckungsablehnung übersehe die Versicherung, dass sie mit der Kundin auch eine Entschädigungsleistung für „einfachen Diebstahl“ mit limitierter Haftung vereinbart habe.

Erleichterte Beweislast der Kundin

In einem streitigen Verfahren werde die Kundin laut RSS das Vorliegen eines einfachen Diebstahls beweisen müssen. Nach gängiger Auffassung stehen ihr dabei Beweiserleichterungen zu – es genügt also, wenn sie ein Mindestmaß an Tatsachen beweise, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalles bilden. Schließlich merkt die Schlichtungskommission an: Die Tatsache, dass die Versicherung in ihrem Schreiben das Vorliegen eines Diebstahles nicht ausdrücklich bestreitet, sondern inhaltlich festhält, dass die Voraussetzungen für einen Einbruchsdiebstahl nicht feststellbar seien, spreche für die Richtigkeit der Behauptung der Kundin, dass ein Diebstahl tatsächlich stattgefunden habe.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler