Trendsport: Schadenersatz für missglückten Sprung ins Wasser?

Beim Sprung auf ein schwimmendes Luftkissen erlitt ein Mann einen Trommelfellriss. Die Gerichte beschäftigte nun die Frage, ob er dafür 6.500 Euro Schadenersatz bekommt – obwohl ihn der Veranstalter zuvor umfassend über die Risiken informiert hatte.

Blobbing“ heißt eine Trendsportart, bei der zwei „Jumper“ von einem Sprungturm auf das Ende eines im Wasser schwimmenden Luftkissens springen. Beim Aufprall wird einer der „Blobber“ in die Höhe geschleudert und landet schließlich im Wasser.

Der Unfall geschah, als die beiden „Jumper“ auf das Luftkissen sprangen. Den Mann schleuderte es dabei so unglücklich weg, dass er mit dem Kopf seitlich auf das Wasser stürzte und – trotz Schutzhelm – einen Trommelfellriss erlitt. Bereits im Vorfeld hatte er ein Anmeldeformular unterschrieben, das auch auf eine Reihe an Unfallgefahren hingewiesen hatte, die trotz größter Sorgfalt passieren können – etwa Verstauchungen, Knochenbrüche, Wirbelsäulenverletzungen, Gehirnerschütterungen und so weiter.

Risiken gekannt – Sprung auf eigene Gefahr

Nun forderte der verunfallte Sportler von der Betreibergesellschaft knapp 6.500 Euro Schadenersatz. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab: Der Kläger sei im Anmeldeformular ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden, dem beklagten Veranstalter seien auch sonst keine Fehler anzulasten.

Der OGH (4Ob34/16b) wies darauf hin, dass ein Teilnehmer an einer gefährlichen Sportveranstaltung das damit verbundene Risiko – sofern er es kennt – auf sich nimmt und auf eigene Gefahr handelt. Der Veranstalter müsse daher entsprechend über die Sicherheitsrisiken aufklären. In diesem Fall waren die Höchstrichter der Meinung, der Kläger sei vor der „Blobbing“-Veranstaltung ausreichend informiert worden. Das Berufungsgericht habe also seine Entscheidung zu Recht getroffen.

Unfallversicherung: Invaliditätsgrad wird für beide Augen getrennt ermittelt

Ein Mann hatte sich bei einem Verkehrsunfall an beiden Augen verletzt. Allerdings waren die Schäden unterschiedlich ausgeprägt: das rechte Auge war danach zu zehn Prozent, das linke zu fünf Prozent eingeschränkt. Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, wie viel die Unfallversicherung für jedes Auge an Invaliditätsleistung zu zahlen hat.

BBBBbei dem Unfall war die Windschutzscheibe geborsten, die fliegenden Glassplitter hatten den Mann an beiden Augen verletzt. Darüber hinaus erlitt er infolge seiner Kopfverletzungen mehrere epileptische Anfälle. Uneinigkeit bestand nun allerdings darüber, wie viel seine Unfallversicherung für die geschädigten Augen zahlen sollte. In seiner Klage argumentierte der Kunde auf Basis einer Gesamtinvalidität von knapp 37,5%, dass der Schaden beider Augen daran 7,8% ausmache. Der Versicherer sah das anders – und kam nach seinen Berechnungen auf eine Gesamtinvalidität für die Augen von 5,4 %.

 

Invalidität ist für jedes Auge separat zu berechnen

Der Streit ging bis zum Obersten Gerichtshof (7 Ob 191/15), und dieser stellt fest: Führt ein Unfall zur Teilschädigung beider Augen, ist der Invaliditätsgrad für jedes Auge grundsätzlich getrennt zu bewerten. Die Mitschädigung des jeweils anderen Auges sei nur bei einem Auge zu berücksichtigen.

Wie berechnet sich damit der Invaliditätsgrad? Für das geringer geschädigte Auge sei als Basis der anteilige Normalsatz (35%) für den Sehverlust eines Auges, für das andere Auge der anteilige erhöhte Satz für den Sehverlust eines Auges im Fall der Vorschädigung des anderen heranzuziehen. Die daraus resultierenden Prozentwerte seien dann zu addieren.

VVO: Betriebliche Vorsorge ist in Österreich noch zu wenig bekannt

Zwar erzielen die österreichischen Versicherer in der betrieblichen Altersvorsorge seit Jahren erhebliche Wachstumsraten, dennoch lässt die Durchdringung zu wünschen übrig. Vor allem KMU wissen zu wenig über die Vorteile einer bAV Bescheid, wie der VVO in einer aktuellen Aussendung betont.

Die Versicherungswirtschaft sei ein wichtiger Partner für Unternehmen, wenn es um betriebliche Vorsorge geht. „Die unterschiedlichen Durchführungswege und flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere auch die steuerlichen Vorteile aus Sicht der Unternehmer und Arbeitnehmer, sind in Österreich aber nach wie vor noch viel zu wenig bekannt“, sagt DI Manfred Rapf, Vorsitzender der Sektion Lebensversicherung im österreichischen Versicherungsverband VVO.

Prämienplus von 6,5% im Jahr 2015

Die Tendenz zeigt aber nach oben: 2015 konnte das Prämienvolumen in allen Durchführungswegen der bAV insgesamt um 6,5% gesteigert werden. Den höchsten Vermögensanteil weist per Jahresende 2015 die Pensionsrückdeckungsversicherung („Direkte Leistungszusage“) mit rund 2,6 Mrd. Euro Deckungskapital auf. Die betriebliche Zukunftssicherung (gemäß § 3 Abs. 1 Zi. 15a EStG) ist mit rund 1,3 Mrd. Euro und knapp 670.000 Begünstigten die am meisten verbreitete Vorsorge nach eingebundenen Arbeitnehmern. Dabei können Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter jährlich 300 Euro frei von Lohnsteuer und Lohnnebenkosten in eine Lebens-, Unfall- und/oder Krankenversicherung investieren.

Betriebliche Kollektivversicherung mit größtem Potenzial

Die betriebliche Kollektivversicherung ist das jüngste Produkt im bAV-Portfolio (seit 2005). Mit 850 Mio. Euro und rund 25.000 begünstigten Arbeitnehmern macht sie noch den geringsten Anteil aus, zeigt aber zugleich das größte Potenzial. Für den Unternehmer sind Prämienzahlungen nicht nur von Sozialabgaben und sonstigen Lohnnebenkosten befreit, sondern auch als Betriebsausgabe absetzbar.

Noch zu wenig bekannt sind die Möglichkeiten, die einige Branchen durch Kollektivverträge geschaffen haben: Dabei können Bezugsteile in Beiträge zur Betrieblichen Kollektivversicherung umgewandelt und ohne Abzug von Lohnnebenkosten angespart werden.

Kluft zwischen Konzernen und kleineren Betrieben

Besonders gering ist die Verbreitung der bAV unter Klein- und Mittelbetrieben (KMU). Laut Wirtschaftsforschungsinstitut bieten unter den Kleinstunternehmen (bis neun Beschäftigte) nur 11% ihren Mitarbeitern eine betriebliche Vorsorgelösung an. Bei Betrieben mit zehn bis 19 Mitarbeitern sind es rund 15%, während Konzerne ab 300 Mitarbeitern einen Verbreitungsgrad von mehr als 44% erreichen.

Grund dafür sei laut Rapf, dass viele Entscheidungsträger die unterschiedlichen Möglichkeiten der betrieblichen Vorsorge und deren steuerliche Vorteile gar nicht kennen. „Hier muss unsere Branche noch mehr Informations- und Aufklärungsarbeit leisten, um insbesondere die Nutzenaspekte und die zu lukrierenden Steuervorteile sowohl Unternehmern als auch Arbeitnehmern zugänglich zu machen.“

 

Unfall auf Kuba – Reiseversicherung zahlt mehr als 80.000 Euro

Der Fall eines jungen Urlaubers zeigt, dass einwandfreie medizinische Versorgung im Ausland überlebenswichtig sein kann. In einer Aussendung berichtet die Europäische Reiseversicherung über einen schweren Unfall und die darauffolgenden Maßnahmen, die sie eingeleitet hat.

Es sollte ein erlebnisreicher Urlaub werden, den ein 19-jähriger Wiener im Frühjahr mit Mutter und Schwester auf Kuba verbringen wollte. Um die Insel zu erkunden, mietete die Familie über ihr Hotel in Varadeo ein Taxi für einen Ausflug nach Havanna. „Erst später erfuhren wir, dass es sich um einen privaten Fahrer handelte, der selbst ein Auto gemietet und uns ohne Lizenz umher chauffiert hat“, so der spätere Patient.

 

Schwere Verletzungen bei Autounfall

Bei der Rückfahrt zum Hotel passierte dem Taxilenker ein folgenschwerer Fehler: Auf einer zweispurigen Schnellstraße – er schien abgelenkt zu sein – schwankte das Auto immer stärker nach links, bis es mit der Leitplanke kollidierte und ins Schleudern geriet. Der junge Österreicher, der genau an der Stelle des Zusammenstoßes saß, zog sich bei dem Unfall einen Beinbruch, Milzriss und einige Schnittwunden zu.

Nach künstlichem Koma im Ambulanzjet nach Hause

Nachdem seine Mutter die Europäische Reiseversicherung informiert hatte, war diese in die weitere medizinische Behandlung intensiv eingebunden. Nach vier Tagen im künstlichen Koma und einem weiteren Tag in Beobachtung wurde der Patient mit dem Ambulanzjet zurück nach Österreich gebracht. Die Gesamtkosten für diesen Notfall in der Höhe von 83.500 Euro hat die Europäische Reiseversicherung übernommen.

Unfall: Ersetzt Versicherer nicht alle Bergungskosten?

Nach einem Schiunfall übernimmt der Unfallversicherer zwar die Kosten für die Hubschrauber-Bergung – allerdings nicht zur Gänze. Darf er das? Diese Frage stellte ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) im Fachverband der Versicherungsmakler.

Der Mann verletzte sich bei einem Schiunfall so schwer, dass er mit dem Hubschrauber ins Krankenhaus geflogen werden musste. Kurze Zeit später gelangte beim Patienten die Kostenforderung des Flugrettungsunternehmens ein. Dessen Unfallversicherung, in der auch Berge- und Rückholkosten eingeschlossen sind, übernimmt die Summe grundsätzlich auch. Mit einer Ausnahme: Für den Posten „Einsatzbereitschaft“ in der Höhe von 396 Euro will der Versicherer nicht aufkommen. Dies seien „aktive Personalkosten, um den Flugbetrieb generell aufrecht zu erhalten und kein den Einsatz betreffenden Mehrkostenaufwand“.

 

Fällt Honorar für Flugretter unter Berge- und Rückholkosten?

Laut Rechtsservice- und Schlichtungsstelle sei nun die wesentliche Frage, ob die Kosten für das Personal zu den Berge- oder Rückholkosten zählen oder eben nicht. Sei die Kostentragung für das Honorar der Flugretter vertraglich so geregelt und daher der Versicherungsnehmer verpflichtet, dafür zu zahlen, könne der Versicherer nach Ansicht der RSS die Kostenübernahme nicht ablehnen. „Insofern können wir – angesichts der Argumentation des Flugrettungsunternehmens, deren Stichhaltigkeit wir nicht überprüfen können – die Haltung des Versicherers nicht nachvollziehen.“

Wiener Städtische: Start des interaktiven Risikoradars

Mittels einer interaktiven Karte auf risikoradar.at können einzelne Regionen genau hinsichtlich Risikos von Naturkatastrophen analysiert werden. Die Suche funktioniert mittels Postleitzahl oder per Klick auf die jeweilige Gemeinde der gesamten Österreichkarte.

Anhand einer fünfstufigen Skala ist die Gefahr, von einem der Risiken betroffen zu werden, auf einen Blick ersichtlich. Zusätzlich gibt es eine kurze Beschreibung, welche Ereignisse, die zu schweren Schäden geführt haben, in den vergangenen Jahren bereits eingetreten sind. Das jeweilige Risiko basiert auf den Daten der Wiener Städtischen Versicherung.

 

„Sicherheit, Prävention und Service für unsere Kundinnen und Kunden stehen bei uns an erster Stelle. Mit dem innovativen Risikoradar stellen wir ein weiteres Servicetool online zur Verfügung. Damit sind wir Vorreiter in Österreich und wollen das Bewusstsein für Risiken stärken“, erklärt Mag. Robert Lasshofer, Generaldirektor der Wiener Städtischen Versicherung.

Kostenfaktor Hagel, Sturm & Hochwasser

Intensität und Häufigkeit von Naturkatastrophen nehmen in den letzten Jahren zu. Sturm, Hagel und Hochwasser verursachen fast jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe. Innerhalb des vergangenen Jahrzehnts hat die Wiener Städtische an ihre KundInnen insgesamt knapp 700 Millionen Euro für Naturkatastrophenschäden ausbezahlt. „Das zeigt die große Bedeutung von Versicherungen, sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich. Wir federn damit bestmöglich finanzielle Folgen bei unseren Versicherungsnehmerinnen und -nehmern ab und übernehmen zusätzlich eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion“, ergänzt Mag. Lasshofer.

Prävention mit WetterService Plus-App

Die WetterService Plus-App bietet rechtzeitige und punktgenaue Warnungen vor Gewitter, Sturm, Hagel und anderen Wettergefahren, um möglichst schnell vorsorgen zu können. Sie wurde in Zusammenarbeit mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) ent- und weiterentwickelt.

HDI Leben: Rentenversicherung jetzt auch gegen Einmalprämie

Im Jänner hat HDI Leben eine neue Rentenversicherung gegen laufende Prämie eingeführt, jetzt ist das Produkt auch gegen Einmalprämie zu haben. Angesprochen sind Kunden, die mindestens 7.500 Euro langfristig anlegen wollen.

Im aktuellen Niedrigzinsumfeld ist es für risikoaverse Kunden besonders schwer, eine sichere und dennoch profitable Lösung für ihre private Altersvorsorge zu finden“, so Michael Miskarik, Niederlassungsleiter der HDI Lebensversicherung AG in Österreich. Die neue Variante eigne sich als Alternative zu Bankprodukten für jene, die eine größere Summe anlegen wollen.

 

Kern von „Two Trust Selekt“ ist eine klassische Rentenversicherung. Das angesparte Guthaben fließt in das Sicherungsvermögen (früher: Deckungsstock) und der Kunde wählt jährlich, ob er an der klassischen Überschussbeteiligung des Sicherungsvermögens oder an der Wertentwicklung des „Multi-Index-Konzeptes“ teilnehmen möchte.

Breit gestreutes Portfolio erhöht Renditechance

Das „Multi-Index-Konzept“ setzt sich aus derzeit sechs internationalen Aktien-Indizes zusammen. Die breite Streuung über verschiedene Regionen führt zu geringerer Abhängigkeit von der Entwicklung eines einzelnen Indexes und erhöht langfristig die Renditechance. Das Portfolio können Kunden online verfolgen. Erträge aus dem „Multi-Index-Konzept“ werden jährlich gesichert; Verluste sind ausgeschlossen. Zum vereinbarten Rentenbeginn steht Kunden mindestens die eingezahlte Prämie – abzüglich Versicherungssteuer – für die Altersvorsorge zur Verfügung.

Pflegebedürftigkeit optional zu ergänzen

Optional lässt sich „Two Trust Selekt“ mit einer Pflege-Absicherung ergänzen. Im Fall von Pflegebedürftigkeit kann der Versicherte in der Tarifvariante „Extra“ eine höhere lebenslange Altersrente erhalten. Diese kann doppelt so hoch sein wie die normale Altersrente.

Fahrzeug mit zwei Kennzeichen beschädigt Tor – welcher Versicherer haftet?

Ein zugelassenes Fahrzeug mit einem zusätzlichen Probefahrt-Kennzeichen richtet einen Schaden an. Das ruft zwei Versicherer auf den Plan – die beide nicht für die Deckung aufkommen wollen. Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler klärt die Frage.

Ein Mitarbeiter einer Kfz-Reparatur-Unternehmens montierte auf einem zugelassenen Auto zusätzlich eine blaue Werkstätten-Kennzeichen-Tafel. Während der Ausfahrt beschädigte er das Tor der angemieteten Kfz-Werkstätte. Wer hat den Schaden zu

Beide Kfz-Versicherer haften, können aber die Hälfte wieder zurückfordern

Die RSS sagt: beide Versicherer haften! Dass ein „Probefahrt-Kennzeichen“ über das Fahrzeug gehängt werde, befreie den „normalen“ Kfz-Haftpflichtversicherer nicht von seiner Leistungspflicht. Ebenso sei aber auch der Versicherer des „blauen Taferls“ zur Haftung heranzuziehen – „im Ergebnis kann jeder der Versicherer vom anderen die Hälfte im Regressweg einfordern.“

OGH: Haftet der Arzt für falsch gemischtes Medikament?

Eine falsch gemischte Lösung führte zu Verätzungen bei der Patientin. Zweifellos ein Fehler der Apotheke, doch kann auch der Arzt dafür haftbar gemacht werden?

Was war geschehen? Der Patientin wurde 2014 beim HNO-Arzt die Nasenschleimhaut verätzt, weil im Mittel, das als Oberflächenanästhetikum verwendet wurde, irrtümlicherweise Alkohol enthalten war. Eigentlich sollte die Pantocain-Lösung mit destilliertem Wasser hergestellt werden, stattdessen bestand sie zu 96% aus Alkohol.

 

Auf der Flasche der von der Apotheke falsch gemischten Lösung stand groß der Name der Arznei mit „2% PANTOCAIN LÖSUNG“. Aus der kleiner gedruckten Zutatenliste ging hervor, dass es sich um eine Lösung mit Alkohol in hoher Konzentration handelte. Es war das erste Mal seit 2009, dass die Apotheke dem HNO-Arzt das falsche Mittel lieferte.

24.000 Euro Schadenersatz – Arzt hat sich auf richtiges Mittel verlassen

Nun forderte die Patientin insgesamt knapp 24.000 Euro an Schmerzensgeld, Heilungskosten und für ihre Barauslagen. Der Arzt habe fahrlässig nicht auf das Etikett geachtet, das die Apotheke auf der Flasche angebracht hatte. Dieser entgegnete jedoch, er habe sich darauf verlassen können, dass die Lösung entsprechend seinem Rezept korrekt zusammengesetzt war.

OGH: Arzt muss Flasche im Vorfeld prüfen

Weder vor dem Erst- noch vor dem Berufungsgericht war die Patientin mit ihrer Klage erfolgreich. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das hingegen anders als die Vorinstanzen. Er führte aus, dass es „keine Überspannung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs bedeutet, wenn der Arzt die ihm auf der Arzneiflasche zur Verfügung stehenden Informationen vor dem Einsatz der Arznei überprüft.“ In diesem Fall hinderte den Arzt nichts daran, einen kurzen Blick auf die Flasche zu werfen, bevor er sie verwendete.

Sorgfalt vor allem bei magistralen Rezepturen wichtig

Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er mit der Arznei noch keinerlei negativen Erfahrungen gemacht hat. Der OGH verweist außerdem auf die Apothekenbetriebsordnung 2005: Demnach muss ein Facharzt jedenfalls vor der erstmaligen Anwendung eines Mittels prüfen, ob der Inhalt seiner Verschreibung entspricht. Gerade bei magistralen Zubereitungen dürfe er sich nicht darauf verlassen, dass seiner Vorschreibung entsprochen wurde.

Laut OGH (4 Ob 42/16d) haften nun auch der Arzt und seine Versicherung für die Folgen der Verätzung. Wie hoch die Summe sein wird, hat die Unterinstanz noch zu klären.

Helvetia präsentiert Wohn-Umfrage und neue Haushalt/Eigenheim

Im Auftrag von Helvetia Österreich hat GfK Austria mehr als 1.000 Personen zwischen 20 und 80 Jahren über ihr Verhältnis zum Wohnen befragt. Die Ergebnisse spiegeln sich in der Produktgestaltung der neuen Eigenheim- und Haushaltsversicherung wider.

47% der Befragten leben in einem Eigentumshaus, 30% in einer Mietwohnung und 15% in einer Eigentumswohnung. „Neun von zehn Personen besitzen eine Haushalts-/Eigenheimversicherung“, so Werner Panhauser, Vorstand Vertrieb-Marketing von Helvetia Österreich. Zur Angst vor Einbruch (51%) gesellt sich für genauso viele Österreicher die Sorge, dass die Versicherung im Schadenfall wegen (unterstellter) grober Fahrlässigkeit nicht bezahlt. Bedenken hat knapp die Hälfte (48%) auch, dass die Versicherungsdeckung zur Bezahlung des Schadens nicht ausreicht. Ein Drittel gibt zwar an, die Deckungssumme jährlich anzupassen – fast jeder Fünfte hat diese aber seit Versicherungsabschluss noch nie angepasst.

Grobe Fahrlässigkeit bis zu 100%, keine Unterversicherung und unbegrenzter Rohrersatz

Auf diese Befürchtungen im Schadenfall will Helvetia mit ihrer überarbeiteten Eigenheim- und Haushaltsversicherung reagieren. So kann mit einem Zusatzbaustein die ursprüngliche Leistung bei grober Fahrlässigkeit angehoben werden. In der Variante „exklusiv“ erhöht sich die Versicherungssumme um 100%, bei „gehoben“ um 50%, mindestens aber um 15.000 Euro.

Im neuen Produkt stehen je nach Ausstattung des Eigenheims die Kategorien „norm“, „gut“ und „luxus“ mit automatisch hinterlegten Quadratmeterrichtsätzen zur Auswahl. Damit soll den Kunden das Risiko der Unterdeckung genommen werden.

Außerdem ist ein unbegrenzter Rohrersatz in der Leitungswasserversicherung inkludiert. Ab der Variante „gehoben“ entfällt nun die Meterbegrenzung und der unbegrenzte Rohrersatz innerhalb des Gebäudes kommt voll zum Einsatz. Auch am Versicherungsgrundstück entfällt die Meterbegrenzung gedeckelt mit unterschiedlichen Sublimits.

Sportgeräte, Technik, Wellness und Garten

Zusätzlich ermöglicht das Aktivpaket erhöhten Versicherungsschutz gegen Diebstahl für Sportgeräte im Kfz, am Versicherungsgrundstück und bei Sportveranstaltungen. Privat genutzte Gegenstände für Sport, Jagd oder Fischerei sind bis zu 5.000 Euro versichert, elektronisches Sportzubehör bis zu 500 Euro.

Mit dem Paket „Haustechnik Wohnung“ ist ab sofort auch die gesamte Technik der (Miet-)Wohnung versichert (Klimaanlagen, Alarm- und Gegensprechanlagen, Sende- und Empfangsanlagen). Gegenstände wie Whirlpools, Swimmingpools, Saunen und Infrarotkabinen sowie weitere Gegenstände im Garten sind mit dem „Wellness/Garten-Paket“ gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden versichert.

Außerdem schützt Helvetia das Vermögen der Kunden vor Schadenersatzansprüchen Dritter. Die Versicherungssummen variieren in Abhängigkeit der gewählten Deckungen: „exklusiv“ bis 5 Mio. Euro, „gehoben“ bis 3 Mio. Euro oder „klassisch“ bis 1,5 Mio. Euro.