Betriebshaftpflicht: „Kündigung“ bei fehlendem Risiko?

Kann ein Unternehmen die Betriebshaftpflichtversicherung ihrer Tochtergesellschaft kündigen? Diese Frage beschäftigte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Ein Unternehmen hat für eine seiner Tochtergesellschaften eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese sei allerdings „nur organisatorisch tätig“ und hätte keine Gewerbeberechtigungen. Die Geschäftsführerin der Muttergesellschaft hat den Vertrag nun „rückwirkend ab Beginn gekündigt“, mit der Begründung, das Risiko sei weggefallen. Der Versicherer hat die Kündigung zurückgewiesen.

Die RSS stellte fest: die Kündigung sei per se schon unwirksam. „Eine Muttergesellschaft kann nicht namens ihrer Tochtergesellschaft Verträge abschließen oder kündigen“, heißt es in der Stellungnahme. Lediglich die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft dürfen diese auch vertreten.

Und weiter: „Aber selbst wenn diese Kündigung durch das vertretungsbefugte Organ ausgesprochen worden wäre, wäre diese rechtlich aus unserer Sicht verfehlt.“

Denn eine „Kündigung ab Beginn“ sei rechtlich als Rücktritt zu sehen. Bei einem von vornherein fehlenden Interesse kann der Versicherer nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen, während der Versicherungsnehmer keine Prämien mehr zahlen muss (§ 68 Abs 1 VersVG).

Restrisiken auch ohne Gewerbeberechtigung

Was das versicherte Risiko betrifft, sind die Polizze und die vereinbarten Bedingungen von Bedeutung. Je nach Risikodefinition kann dabei auch das Vorliegen entsprechender Gewerbeberechtigung eine Rolle spielen.

Die Kommission der RSS meint: „Es bleiben jedoch unseres Erachtens in der Regel auch ohne Gewerbeberechtigung Restrisiken vorhanden, die von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind, wie z.B. Haftungen aus Haus- und Grundbesitz, Mietsachschäden, Privathaftpflicht, Sachschäden durch Tätigkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen bzw. durch Verwahrung.“

Aus diesem Grund geht die RSS davon aus, dass der Versicherer die Kündigung auch dann zurückweisen darf, wenn der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft den Vertrag kündigen will.