RSS: Kann der Versicherer den Vertrag ohne Unterschrift des Kunden ändern?

RSS: Kann der Versicherer den Vertrag ohne Unterschrift des Kunden ändern?

Auf die Vorschläge des Versicherungsmitarbeiters, wie sie ihre bestehenden Verträge ändern könnte, zeigte sich die Kundin per Email einverstanden. Sie ging aber davon aus, noch einen Antrag zur Unterschrift zu bekommen. Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) war nun mit folgender Frage konfrontiert: Kann der Versicherer den Vertrag auch ohne Unterschrift der Kundin ändern? Und muss auch deren Ehemann zustimmen, der in einer Unfallversicherung mitversichert ist?

Die RSS stellte fest: „Der Versicherungsvertrag ist ein Konsensualvertrag, der formfrei geschlossen werden kann. Wie alle Geschäftsbedingungen werden auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem sie vereinbart worden sind (vgl E des OGH vom 21.4.2004, 7 Ob 315/03d; RS0117649, vgl u.a. auch RSS-0021–12=RSS-E 3/13).“

Somit seien kein schriftliches Dokument und auch keine Unterschrift des Kunden notwendig, wenn eine grundsätzliche Einigung zwischen den Parteien über die wichtigsten Eckpunkte des Vertrages besteht.

Der Versicherungsmitarbeiter konnte angesichts ihres Emails davon ausgehen, dass die Kundin den Vertrag ändern wollte. In diesem Fall müsste die Frau laut RSS beweisen, dass die Versicherung trotz ihres Emails nicht annehmen durfte, dass sie der Vertragsänderung zustimmte.

Schriftlicher Antrag dient nur dem Versicherer intern

Muss nun der versicherte Ehegatte der Vertragsänderung zustimmen? Nein, denn wenn sich durch die Vertragsänderung das Risiko für die Gefahrsperson nicht ändert, sei eine zusätzliche Gefahr und damit die Notwendigkeit der Zustimmung nicht anzunehmen.

Der schriftliche Antrag diene also nur dem Versicherer intern zur Weiterverarbeitung, damit die Polizze erstellt werden könne. „Die Polizze bzw. der Versicherungsschein ist lediglich eine Dokumentation des bereits zuvor durch Willenseinigung abgeschlossenen Vertrages (§ 3 VersVG).“

Ein Rücktritt wäre laut RSS gegebenenfalls möglich, wobei eine weitere Prüfung notwendig sei. „Hierbei wird insbesonders darauf zu achten sein, wann die Polizze übermittelt wurde und ob dort die entsprechenden Belehrungen erfolgt sind.“