Betriebsunfall oder nicht? – OGH klärt Haftungsfrage

Der Eigentümer hatte für sein Universal-Motor-Gerät (Unimog) inklusive befestigtem Kran einen speziellen, rund 400 Kilogramm schweren Rohrgreifer angeschafft. Damit sollten Arbeiten auf der Bausteller künftig schneller ablaufen.

Um sich mit dem neuen Gerät vertraut zu machen, wollte der Unimog-Fahrer dieses auf einem Lagerplatz testen. Dazu fixierte er den Unimog durch ausfahrbare Stützen und erfasste mit dem Rohrgreifer ein Eisenrohr. Er wollte das Rohr nicht auf den Unimog oder einen Anhänger laden, sondern lediglich für spätere Arbeiten üben. Dabei übersah er allerdings einen anderen Arbeiter, traf diesen mit dem hochgehobenen Eisenrohr am Kopf und verletzte ihn schwer.

Haftet der Fahrzeughalter?

Das Erstgericht sah keine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), das Berufungsgericht hingegen war andere Ansicht.

Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 181/15d) stellte das Ersturteil wieder her und betonte, dass es sich beim Be- und Entladen des eigenen Fahrzeugs um einen Betriebsvorgang handle. Im konkreten Fall bestehe jedoch kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem konkreten Beladevorgang, also der Nutzung des Unimogs als Kraftfahrzeug. Weil sich nicht die spezifische Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs verwirklichte, sondern jene des außerhalb desselben betätigten Krans samt Rohrgreifer, komme die Haftung des Fahrzeughalters mangels Vorliegens eines Betriebsunfalls iSd EKHG nicht in Betracht.